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■ Das Wetter: Kühlende Meldung

Bei Eisregen kann ein Autofahrer nicht erwarten, daß alle gefährlichen Straßenabschnitte schon am frühen Morgen abgestreut sind. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Koblenz eine Schadenersatzklage eines Bürgers gegen das Land Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall wollte ein Autofahrer nach Eisregen um 06.20 Uhr auf die Autobahn 61 auffahren. Auf spiegelglatter Fahrbahn rutschte er aber in den Graben. Die Richter verwiesen nun darauf, daß der Streckenabschnitt in der Nacht bereits einmal abgestreut worden war. Wenn der Autofahrer trotz der ungünstigen Witterung fahre, liege das Risiko allein bei ihm.