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Das neue Staatsangehörigkeitsrecht

Am 1. Januar 2000 tritt das neue Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft. Das bisherige „Blutsrecht“ (jus sanguinis) wird um das Geburtsrecht (jus soli) ergänzt. Damit erhält die Bundesrepublik nach langer Diskussion ein modernes Recht, das sich an das Staatsangehörigkeitsrecht anderer europäischer Staaten anlehnt und nicht mehr nur auf die Abstammung rekuriert.

Künftig erhalten in Deutschland geborene Kinder von Ausländern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat. Haben die Kinder noch einen anderen Pass, müssen sie sich spätestens mit 23 Jahren für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die am 1. Januar bis zu zehn Jahre alt sind. Einen Anspruch auf Einbürgerung hat zudem, wer seit acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat, sich zum Grundgesetz bekennt, seinen Lebensunterhalt ohne Sozial- und Arbeitslosenhilfe bestreitet, nicht vorbestraft ist und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

Zur Zeit leben 7,3 Millionen Ausländer in Deutschland, die Hälfte bereits länger als zehn Jahre. Die Zahl der Einbürgerungen stieg in den Neunzigerjahren von 100.000 (1990) auf rund 300.000 im Jahr. Die Ausländerbeauftragte rechnet für das nächste Jahr mit bis zu einer Million Einbürgerungen. ese

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