: Sozialhilfe im Urlaubssemester
Gericht gesteht beurlaubten Studierenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Für Behinderte und Alleinerziehende wichtig
Studierende haben während einer Uni-Beurlaubung grundsätzlich Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat dies unterstrichen und damit die Spruchpraxis insbesondere für allein erziehende Studierende gestärkt.
In dem nun auch rechtskräftigen Urteil wird klargestellt, dass Studierende, die wegen einer längeren Erkrankung, wegen Schwangerschaft oder Kindererziehung pausieren müssen und sich ordnungsgemäß beurlauben lassen, ihre Ausbildung in dieser Zeit nicht betreiben können. Es ist damit ausgeschlossen, dass die Sozialhilfe als „Ersatzleistung“ zur Finanzierung der Ausbildung genutzt werden kann. Sozialhilfe ist also zu gewähren. Konkret war über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Studentin zu entscheiden, die sich als allein erziehende Mutter nach der Geburt ihres Kindes für zwei Semester beurlauben ließ. Das zuständige Sozialamt hatte den Anspruch abgelehnt. Die Studentin sei trotz der Beurlaubung eingeschrieben, hieß es zur Begründung, damit läge eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung vor.
Mit dem Urteil dürfte der in vielen Sozialämtern gängigen Praxis endlich ein Riegel vorgeschoben werden. Dort werden AntragstellerInnen häufig mit dem Hinweis abgewiesen, sie müssten sich zunächst exmatrikulieren, um Hilfe zum Lebensunterhalt zu beziehen.
Die Arbeits- und SozialministerInnen der Länder wollen, nicht zuletzt wegen der Entscheidung, den Bedarf von pausierenden Studis nun ins Gesetz schreiben. Geplant ist derzeit, Alleinerziehenden mit Kind(ern) unter drei Jahren sowie Behinderten einen an der Sozialhilfe orientierten Bedarf durch eine Gesetzesänderung einzuräumen. Dies würde etwa 6.000 Alleinerziehende und 7.000 behinderte Studierende erreichen. Az.: 16 A 92/97
JÖRG MEIER
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