Arbeiten erlaubt

■ Sozialgericht Lübeck: Auch Flüchtlinge dürfen sich ihre Brötchen verdienen

Das Arbeitsamt darf Flüchtlingen nicht grundsätzlich und unbefristet jegliches Arbeiten verbieten. So entschied das Sozialgericht Lübeck, das eine entsprechende Weisung des früheren Bundesarbeitsministers Norbert Blüm (CDU) für rechtswidrig erklärte. Laut dieser ist eine Arbeitserlaubnis für Asylsuchende und AusländerInnen mit Duldung, die nach dem 15. Mai 1997 in die BRD eingereist sind, generell abzulehnen. In dem gestern veröffentlichten Urteil befand jedoch das Sozialgericht Lübeck, „ein Zusammenhang zwischen dem Einreisedatum und dem Vorhandensein bevorrechtigter Arbeitssuchender“ sei „nicht nachzuvollziehen“.

In dem vorliegenden Fall war ein Syrer im Januar 1998 nach Deutschland eingereist. Im November 1998 wollte er bei einer Firma in Oststeinbek als Hilfsarbeiter zehn Stunden pro Woche gebrauchte Schuhe sortieren. Das Arbeitsamt Bad Oldesloe verweigerte ihm die Erlaubnis – unter Verweis auf das generelle Arbeitsverbot: Wegen der hohen Arbeitslosigkeit sei es unerlässlich, die vorhandenen Jobs „Deutschen und bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmern“ anzubieten.

Das Lübecker Urteil bedeutet nicht, dass Flüchtlinge künftig generell arbeiten dürfen. Die örtlichen Arbeitsämter können sich aber nicht mehr einfach auf die Blümsche Weisung berufen, sondern müssen jeden Einzelfall zumindest prüfen. lno/ee