: sittenwidrigkeit auf dem prüfstand
Bundesregierung plant Gesetzesänderung
Prostitution ist in der Bundesrepublik nicht verboten. Die rechtliche Diskriminierung stützt sich vor allem auf das Verdikt der „Sittenwidrigkeit“. Nach herrschender Rechtsprechung ist die Vereinbarung sexueller Dienste gegen Bezahlung sittenwidrig und damit nichtig. Deshalb können Prostituierte kein Honorar einklagen, sich nicht gesetzlich krankenversichern und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, gesetzliche Rentenversicherung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen. Seit Jahren fordern die Bündnisgrünen arbeits- und sozialrechtlichen Schutz und die Beseitigung der „Sittenwidrigkeit“. Im August 1999 schlug Bundesfrauenministerin Christine Bergmann (SPD) eine Initiative zur Beseitigung der Diskriminierung von Prostituierten vor. Voraussichtlich bis zum Sommer soll ein gemeinsamer „Gesetzentwurf zur Beseitigung der rechtlichen Diskriminierung von Prostituierten“ vorgelegt werden.
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