Miethai & Co: Mieterhöhung
Aber nicht an der Haustür ■ Von Eve Raatschen
Normalerweise gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind und nur unter ganz engen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden können. Ausnahmsweise können aber Verträge, die in der eigenen Wohnung abgeschlossen werden, nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen werden. Dieses Gesetz gilt auch für mietvertragliche Vereinbarungen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 17.06.1999 (Az 37A C 65/98) noch einmal ausdrücklich bestätigt.
In dem entschiedenen Fall war ein Mitarbeiter des Vermieters in der Wohnung des Mieters erschienen und hatte mit ihm eine Vereinbarung über eine Mieterhöhung abgeschlossen. Diese Vereinbarung konnte der Mieter widerrufen, da der Mitarbeiter des Vermieters zwar mit Vorankündigung kam, der Mieter ihn aber nicht von sich aus eingeladen hatte. Die erhöhte Miete musste aufgrund des Widerrufes nicht gezahlt werden.
Voraussetzungen für den Widerruf einer Mieterhöhung oder einer sonstigen Mietvertragsänderung sind: Erscheinen des Vermieters ohne Einladung, geschäftsmäßiges Handeln des Vermieters (liegt nicht vor, wenn der Vermieter z.B. nur eine Wohnung vermietet), und das Einhalten der Widerrufsfrist. Die Frist beträgt eine Woche nach Abschluss der Vereinbarung, wenn der Vermieter den Mieter schriftlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat. Fehlt diese Belehrung, so ist ein Widerruf auch nach Ablauf der Wochenfrist möglich.
Er sollte dennoch so schnell wie möglich erklärt werden. Denn wenn die vereinbarte Mieterhöhung bereits einige Monate gezahlt wurde, kann der Mieter aufgrund des Widerrufs nur einen Monat rückwirkend die Rückzahlung der erhöhten Beträge fordern. Grundsätzlich gilt aber in jedem Fall die Empfehlung, keine übereilte Unterschrift zu leisten: Ein vernünftiger Vermieter wird immer mit Bedenkzeit einverstanden sein.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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