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Keiner hat schuld

■ Wohlfahrtsverbände streiten mit Stadt und die mit Bezirken über Jugendhilfe

In der Hamburger Jugendhilfe gibt es Streit zwischen freien Trägern und der Stadt. Im Mittelpunkt steht wieder einmal der Landeseigene Betrieb Erziehung und Bildung (LEB). Der ist nicht ausgelas-tet, kostet aber trotzdem, weshalb die Bürgerschaft das Amt für Jugend im vergangenen Jahr angewiesen hat, ihn vorzugsweise zu belegen. Um trotzdem planen zu können, haben Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und Amt für Jugend ihre Leistungen kontingentiert. Daraufhin haben die Träger insgesamt 50, der LEB etwa 12 Stellen abgebaut.

Doch nun sind einige Träger trotzdem nicht ausgelastet, und: „Im Bezirk Mitte muss der LEB jetzt sogar ein Jugendhilfeangebot schaffen, für das es bereits freie Träger gibt“, klagt Norbert Keßler vom Caritas-Verband Hamburg und nennt das Planwirtschaft.

Frauke Scheunemann, Sprecherin der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung versteht den Unmut: „Es ist nicht der LEB, sondern der Bezirk selber, der die Honorarkräfte beschäftigt“. Das habe die Behörde schon kritisiert, denn auch der LEB sei nach wie vor nicht ausgelastet. Offenbar seien es die Bezirke, die die Kontingentvereinbarungen zwar zur Kenntnis genommen hätten, sich daran aber nicht gebunden fühlten.

Behörde wie Träger prüfen jetzt noch einmal die genaue Datenlage, und im Oktober wird es dann Gespräche gemeinsam mit den entsprechenden Dezernenten der Bezirke geben. „Dann sollen die Bezirke Kooperationsvereinbarungen mit den Trägern darüber abschließen, wieviel sie denn nun tatsächlich abrufen.“

Die Wohlfahrtsverbände nennen das „Chaos in der Jugendhilfe“ und prüfen nun rechtliche Schritte. Denn im Kinder- und Jugendhilfegsetz steht eindeutig: „Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.“ Und dann ist da noch das gesetzlich zugesicherte Recht der Betroffenen, zwischen verschiedenen Trägern wählen zu können. san

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