: Stell dir vor, es gibt Bafög ...
... aber keiner weiß, wie: Nach der Bafög-Reform müssen viele Studierende erst wieder lernen, Anträge zu stellen
BERLIN taz ■ Nach der jüngsten Reform der Ausbildungsförderung durch die rot-grüne Bundesregierung gilt für viele Studierende ein alter Sinnspruch: Der Spatz in der Hand ist besser als die Taube auf dem Dach. Die Taube, das wäre die angekündigte Reform der staatlichen Studiendarlehen gewesen, weil sie allen Studierenden Ansprüche nach dem Bundesausbildungförderungsgesetz (Bafög) ermöglicht hätte.
Stattdessen aber hat Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) nur eine kleine Bafög-Reform hinbekommen, die aber immerhin 80.000 Studis zusätzlich in den Genuss der Förderung bringt. Außerdem werden die Bafög-Höchstsätze angehoben.
Den Studierenden dürfte heute kaum noch bekannt sein, dass sie während ihrer Hochschulausbildung Anspruch auf Leistungen nach dem Bafög haben. Wen wundert’s, nach Jahren der Verknappungspolitik unter Helmut Kohl. Der Anteil der Bafög-EmpfängerInnen liegt an manchen Universitäten gerade noch bei 12 Prozent.
Nun aber soll das Bafög für viele Studierende wieder interessant werden. Plötzlich stellt sich die Frage: Wie Bafög beantragen?
Hier ein paar grundsätzliche Tipps: Ein Bafög-Antrag kann nicht nur zum Beginn, sondern jederzeit während des Studiums gestellt werden. Da das Bafög zum Sozialrecht gehört, sind an den Antrag und damit dem Zugang zu den Leistungen keine formellen Anforderungen geknüpft. Das bedeutet: Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloses Schreiben an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, also das örtliche Studierendenwerk. Der Antrag sollte enthalten: ein kurzer Antragstext, mindestens jedoch der Absender und die Unterschrift.
Für den Beginn der Zahlungen ist entscheidend, in welchem Monat der Antrag beim Studierendenwerk eingeht. Auch wenn der Antrag erst Monate später bearbeitet wird, die Leistungen werden immer rückwirkend gezahlt. Deswegen sollte der formlose Antrag auf Bafög möglichst früh gestellt werden. Natürlich ist das auch per Fax möglich.
Wenn das zuständige Bafög-Amt nicht bekannt ist, kann der Antrag nach den Bestimmungen des Sozialrechts auch bei anderen Behörden des Sozialgesetzbuchs, wie Krankenkasse, Arbeitsamt, Wohngeldamt oder der Gemeinde eingereicht werden. Der dort vermerkte Eingangstermin gilt dann für den Bafög-Antrag. Wer sich nicht in Deutschland aufhält, kann übrigens den Antrag auch bei einer Auslandsvertretung stellen, bei Botschaft, Gesandtschaft oder Konsulat.
Danach will das Bafög-Amt vom Antragsteller Details erfahren. Es übersendet die amtlichen Antragsvordrucke, auf denen Studiengang, Alter, Lebenslauf, Einkommen und so weiter anzugeben sind. Vor dem Ausfüllen der teilweise komplizierten Formblätter ist es ratsam, eine studentische Beratungsstelle aufzusuchen, etwa die Bafög- und Sozialberatungen der Studierendenvertretungen (AstA).
Bafög wird für ein Studienjahr gewährt. Nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraums muss ein neuer Antrag gestellt werden. Die Förderhöhe richtet sich nach der Unterkunft sowie dem anzurechnenden Einkommen und kann bis zu 935 Mark erreichen. Bei einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge in Höhe von bis zu 95 Mark übernommen. Die Höchstförderung liegt nach der Novelle in den alten Bundesländern bei 1.030 Mark und in den neuen Ländern bei 1.020 Mark. Nach dem Studium muss der Studierenden die Förderungen zurückzahlen. Allerdings können etwa Geringverdiener einen Teilerlass beantragen. Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderung. JÖRG MEIER
Infos unter www.bafoeg.bmbf.de
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