Mietertipps: Schlüsselerlebnisse
■ Mieter müssen nicht automatisch zahlen, wenn der Schlüssel weg ist
„Bei Verlust eines Schlüssels kann der Vermieter auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss anbringen ...“ Diese und ähnlich lautende Regelungen finden sich in zahlreichen Mietverträgen. Mit einem Urteil vom 14. Juli 1998 (316 S 55/98) hat das Landgericht Hamburg diese Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag jedoch für unwirksam erklärt.
Denn die oben genannte Klausel berechtigt den Vermieter auch in jenen Fällen zum Austausch des Schlosses auf Kosten seines Mieters, in denen dieser den Verlust des Schlüssels nicht selbst zu verantworten hat. Eine Haftung ohne eigenes Verschulden aber benachteilige den Mieter unangemessen – so das zuständige Hamburger Landgericht.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall war in die Wohnung des Mieters eingebrochen worden. Zur Beute der Einbrecher gehörte auch der in der Wohnung verwahrte Ersatzschlüssel.
Geht ein Schlüssel jedoch verloren, so wird man von einem Verschulden des Mieters ausgehen können. Dieser ist verpflichtet, seine Wohnungsschlüssel sorgfältig zu verwahren. Einen Austausch des Schlosses oder sogar einer kompletten Schließanlage muss der Mieter allerdings nur dann bezahlen, wenn die Gefahr besteht, dass ein möglicher Finder Rückschlüsse auf die jeweilige Adresse ziehen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Schlüssel in einer Tasche steckte, in der sich auch die Ausweispapiere des Besitzers befanden.
Der Vermieter hat ebenfalls Plichten: Im Hinblick auf einen möglichen Schlüsselverlust muss er schon bei der Konzep-tion seiner Schließanlage versuchen, einen möglichen späteren Schaden gering zu halten. So wurde ein Vermieter in der Vergangenheit dazu verurteilt, den Großteil der Kosten für eine neue Schließanlage selbst zu tragen, da mit dem verlorenen Schlüssel die Eingangstür nicht nur zu einem, sondern gleich zu mehreren Mietshäusern geöffnet werden konnte (AG Bad Schwalbach 30. Januar 1997, 3 C 563/96)
Geht nur ein einzelner Schlüssel ohne weitere Hinweise auf die Adresse verloren, so muss der Mieter nur für die Kosten eines Nachschlüssels aufkommen.
Eve Raatschen, Mieter helfen Mietern, Hamburg
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