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Prasselnde Dachziegel

Jedes Jahr das gleiche Desaster: Winterstürme können Fahrzeuge schwer beschädigen.Ab Windstärke 8 zahlt dann die Kaskoversicherung. Haftbar kann aber auch die Gemeinde sein

von THOMAS GAUL

Wenn die Winterstürme übers Land toben, blickt so mancher „Laternenparker“ wieder sorgenvoll nach draußen. Ein Sturm nämlich reißt nicht nur die letzten Blätter von den Zweigen. Je nach Windstärke fliegen auch Kastanien und Äste durch die Luft, mitunter werden Bäume auch schon mal komplett entwurzelt – die Bilder der Verwüstung flimmern dann allabendlich über die Bildschirme.

Zusätzlich gefährdet sind jedoch Autos, die in der Nähe von Häusern parken. Hier kann es durchaus passieren, dass Dachziegel, Latten und andere Teile der Gebäude auf das Autodach prasseln. Das solchermaßen verformte Blech zieht in den meisten Fällen hohe Reparaturkosten nach sich, wenn das Auto nicht sogar so schwer beschädigt wurde, dass es als Totalschaden abzuschreiben ist.

In welchem Umfang übernimmt nun die Fahrzeugversicherung die Kosten? Ab Windstärke 8 zahlt die Kaskoversicherung für Sturmschäden. Wird das Auto durch die Auswirkungen eines solchen Sturms vollständig zerstört, reguliert der Versicherer den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Das ist der Kaufpreis für ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug am Tag des Schadens. Davon abgezogen wird der eventuelle Restwert des Wagens, außerdem eine im Einzelfall unter Umständen vereinbarte Selbstbeteiligung. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, handelt es sich um einen Totalschaden.

Bei einem Reparaturschaden übernimmt der Versicherer die Kosten der Wiederherstellung. Dazu gehören auch die notwendigen Nebenkosten, die etwa durch den Transport des Wagens – beispielsweise durch einen Abschleppdienst – in die Werkstatt entstehen. Müssen Ersatzteile beschafft werden, zahlt der Versicherer auch dafür. Die eventuelle Wertminderung des Fahrzeugs, der Nutzungsausfall während der Reparatur sowie die Kosten für einen Mietwagen werden von der Kaskoversicherung allerdings nicht übernommen.

Damit der Schaden zügig reguliert werden kann, sollte er umgehend dem Versicherer gemeldet werden. Das rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der Versicherer sollte auch die Gelegenheit erhalten, das beschädigte Auto begutachten zu lassen.

Entschädigt wird grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob den Autobesitzer ein Verschulden trifft. Anders liegt der Fall allerdings dann, wenn der Fahrzeughalter dem Hausbesitzer mangelnde Sorgfalt nachweisen kann. Denkbar wäre dabei beispielsweise, dass sich die Dachziegel oder Hausteile etwa durch den schlechten Zustand des Daches gelöst haben. Dann kann der Hausbesitzer für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

Gleiches gilt für Bäume, die teilweise abgestorben und deshalb besonders sturmgefährdet sind. Eventuell kann hierbei auch die Gemeinde zur Schadensregulierung herangezogen werden, wenn es sich zum Beispiel um „öffentliches Grün“ handelt und der Kommune nachgewiesen werden kann, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

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