: Im Todesfall gut versichert
Wer das Geld aus der Lebensversicherung bekommt, lässt sich schon im Vertrag regeln
Bei einer Lebensversicherung wird die Versicherungssumme beim Tod des Versicherten fällig. Dadurch sind die Hinterbliebenen im Todesfall zumindest finanziell abgesichert.
In einem Lebensversicherungsvertrag gibt es eine Reihe von Begriffen, die vielleicht nicht sofort verständlich sind. So wird als „Versicherungsnehmer“ derjenige bezeichnet, der als Vertragspartner des Versicherers meist auch die Beiträge zahlt. Als „lebensversichert“ gilt hingegen immer der „Versicherte“. Dabei handelt es sich um die Person, deren Leben versichert ist. In den meisten Fällen sind aber „Versicherungsnehmer“ und „Versicherter“ ein und dieselbe Person.
Wenn dem Versicherten etwas zustößt, sollte klar geregelt sein, wem das Geld aus der Lebensversicherung zusteht. Dies geschieht durch eine Festlegung des Bezugsrechtes. Dazu wird dem Versicherer am besten schriftlich mitgeteilt, wem die Versicherungsleistung im Todesfall zustehen soll. Meist werden dies die Ehefrau oder die Kinder sein. Schließlich wird eine Lebensversicherung auch deshalb abgeschlossen, um die Familie im Falle des vorzeitigen Todes des Versicherten finanziell versorgt zu wissen.
Man muss sich aber nicht unbedingt festlegen, wer im Todesfall das Geld bekommen soll. Dennoch ist dies dringend anzuraten, sollen Auseinandersetzungen im Erbfall von vornherein vermieden werden. Existiert keine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherer, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass und steht damit den Erben des Versicherten zu.
Das Bezugsrecht braucht jedoch nicht auf ewig festgelegt zu werden. Denn in der Regel wird eine Begünstigung widerruflich ausgesprochen. Der Fachausdruck dafür heißt „widerrufliches Bezugsrecht“. Der Vorteil ist, dass eine solche widerrufliche Begünstigung jederzeit geändert werden kann. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin. Es ist aber auch möglich, die Begünstigung unwiderruflich auszusprechen. Ohne Zustimmung des Begünstigten lässt sich dieses Bezugsrecht dann allerdings nicht wieder ändern. Generell gilt, dass alle Änderungen des Bezugsrechts dem Lebensversicherungsunternehmen schriftlich mitgeteilt werden müssen.
Nach einer Scheidung wird die Frage des Bezugsrechtes akut. Ist der ehemalige Ehepartner namentlich als Begünstigter genannt, bleibt dies auch so, wenn später erneut geheiratet wird. Sofern dem Versicherer nichts anderes mitgeteilt wird, würde also der frühere Partner beim Tod des Versicherten die Leistung aus der Lebensversicherung erhalten. Soll das verhindert werden, ist eine Änderung des Bezugsrechts notwendig.
Übrigens lassen sich auch verschiedene Personen als Bezugsberechtigte benennen. Im Todesfall kann die Versicherungssumme dem Ehegatten zustehen, im „Erlebensfall“ bei Ende der Vertragslaufzeit kann der Versicherte dagegen selbst der Begünstigte sein. THOMAS GAUL
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