Auch der Fiskus verdient am Gewinn

Steuern lassen sich bei Spekulationsgewinnen und Dividenden sparen. Spekulationsgewinne bis zu 999 Mark sind steuerfrei. Ab 1.000 Mark muss der Kapitalanleger seinen Gewinn allerdings komplett versteuern. Ab Januar gelten neue Regeln

von MICHAELA KLEINE

Wer Geld in Wertpapiere investiert, muss die Gewinne in der Steuererklärung angeben. Das gilt sowohl für die Spekulationsgewinne aus Kurssteigerungen als auch für Dividenden.

Steuern auf Spekulationsgewinne fordert der Fiskus dann, wenn Wertpapiere binnen zwölf Monaten nach Erwerb mit Gewinn wieder verkauft werden. Spekulationsgewinne bis zu 999 Mark sind steuerfrei. Ab 1.000 Mark muss der Anleger den gesamten Spekulationsgewinn versteuern. Allerdings ist zu beachten, dass Spekulationsverluste von den Spekulationsgewinnen abgezogen werden dürfen. Weiterhin kann der Spekulationsgewinn durch Abzug der von Banken verlangten Gebühren und Provisionen gemindert werden.

Die Spekulationsfrist von 12 Monaten bezieht sich auf jedes einzelne Wertpapier. Wenn ein Anleger also in einem Jahr in 15 verschiedene Aktien zu unterschiedlichen Zeitpunkten investiert, laufen auch 15 Fristen. Anleger, die nicht spekulativ orientiert sind, sind allerdings gegenüber „Börsenzockern“ im Vorteil. Wenn sie ihre Wertpapiere länger als 12 Monate im Depot ruhen lassen, müssen sie ihre Gewinne nach Angaben des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands nicht versteuern. Geduld zahlt sich also auch hier aus.

Anders verläuft die Besteuerung von Dividenden, die seit 1977 durch das so genannte Vollanrechnungsverfahren geregelt ist. Demnach muss eine Kapitalgesellschaft von den Gewinnen, die sie an die Aktionäre ausschüttet, zuerst 30 Prozent Körperschaftsteuer abziehen und diese direkt an das Finanzamt überweisen. Diesen Betrag dürfen sich die Aktionäre wiederum mit Hilfe der Körperschaftsteuergutschrift auf ihre Einkommensteuerlast anrechnen lassen. Diese Gutschrift beträgt drei Siebtel der Bardividende.

Das bisherige Vollanrechnungsverfahren wird ab 2001 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Danach wird beim Anteilseigner die ausgeschüttete Dividende zur Hälfte in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen und mit dem jeweiligen individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Die bisherige Anrechnungsmöglichkeit der vom Unternehmen gezahlten Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer entfällt.

Weiterhin gelten für Zins- und Dividendeneinkünfte die persönlichen Freibeträge (inklusive Werbungskostenpauschale) in Höhe von 3.100 Mark für Ledige und 6.200 Mark für Eheleute. Darauf wird – wie bisher bei Gewinnausschüttungen – der steuerpflichtige Teil der Dividende angerechnet. Nach dem Halbeinkünfteverfahren handelt es sich dabei um die Hälfte der ausgeschütteten Dividende.

Aktionäre müssen zudem bei der Kursgewinnbesteuerung Neuerungen beachten: Sie brauchen ab 2002 nur noch die Hälfte der innerhalb der Spekulationsfrist erzielten Gewinne zu versteuern. Bilanzieren deutsche Gesellschaften abweichend vom Kalenderjahr, gilt die 50-prozentige Steuerfreiheit erst, nachdem das Wirtschaftsjahr im Laufe 2002 beendet ist. Der Freibetrag von 1.000 Mark bleibt unverändert. Somit kassieren Aktionäre künftig doppelt so hohe Spekulationsgewinne, und zwar steuerfrei. Verheiratete können sogar bis zu 3.999 Mark auf ihrem gemeinsamen Depot realisieren, ohne dem Fiskus auch nur eine Mark zahlen zu müssen. Übrigens: Auch Verluste sind ab 2002 nur noch zur Hälfte verrechenbar.