Zeugen bekommen Vorladung

Kleine Verfahrensauskunft im Fall des Joschka Fischer: Weshalb die Zeugen vor der Staatsanwaltschaft aussagen müssen. Verweigerungsrecht nur bei Verwandtschaft

FREIBURG taz ■ Im Ermittlungsverfahren wegen vermeintlicher uneidlicher Falschaussage gegen den Bundesaußenminister Joschka Fischer wird die Staatsanwaltschaft demnächst mit der Vernehmung von Zeugen beginnen. „Äußerungen in Presse und Fernsehen genügen uns nicht“, betonte Job Tilmann, der Sprecher der Frankfurter Staatsanwaltschaft, „wenn wir uns mit Medieninterviews begnügen würden, hätten wir kein Ermittlungsverfahren einleiten müssen.“

In der taz hatte sich mit Barbara Köster eine frühere Mitbewohnerin des Hauses im Frankfurter Nordend gemeldet, in dem Fischer in den 70ern gelebt hatte. Dort hatte auch die Exterroristin Margrit Schiller übernachtet. Die geplante Vorladung und Befragung von Zeugen sind nichts Ungewöhnliches, wenn es um ein Delikt von erheblichem Gewicht geht. Schriftlich wird ein Ermittlungsverfahren nur in einfach gelagerten Bagatellfällen wie einem Verkehrsunfall oder einem Ladendiebstahl abgewickelt. Anders als bei der Polizei müssen Zeugen vor der Staatsanwaltschaft allerdings persönlich erscheinen und aussagen. Von dieser Pflicht sind sie nur befreit, wenn sie – zum Beispiel als Verwandte – ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Fischers Anwalt Johannes Riemann kann an diesen Vernehmungen nicht teilnehmen. Die Zeugen dürfen sich aber ihren eigenen Rechtsbeistand mitbringen. Vermutlich wird auch Joschka Fischer selbst von der Staatsanwaltschaft befragt werden. Am Ende der Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft dann entscheiden, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.

Zur Anklage kommt es aber nur dann, wenn eine Verurteilung vor Gericht „wahrscheinlich“ ist. In einer öffentlichen Hauptverhandlung könnten dann auch Fischer und sein Anwalt die Zeugen befragen.

CHRISTIAN RATH