: Neues Urteil zu Online-Banking
Verbraucherzentrale Hamburg: Umfassender Haftungsausschluss für Zugangsstörungen beim Online-Banking ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof monierte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank
Eine Bank kann ihre Haftung für technisch oder betrieblich bedingte zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Banking formularmäßig nicht umfassend ausschließen. Das entschied nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg jetzt der Bundesgerichtshof.
Der Fall: Die Postbank bietet Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, die Teilnahme am „Online-Service“ an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten dabei eine Klausel, derzufolge „aus technischen und betrieblichen Gründen zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs“ zum Online-Service möglich seien. Diese Beschränkungen und Unterbrechungen könnten „auf höherer Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen oder auf sonstigen Maßnahmen“ beruhen, ferner auf „Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien oder optimierten“ Service notwendig seien, sowie „auf sonstigen Vorkommnissen“ wie beispielsweise die „Überlastung der Telekommunikationsnetze“.
Dies beanstandete der Verbraucherschutzverein und hatte damit vor dem Bundesgerichtshof Erfolg: Die Klausel diene „nicht lediglich der Beschreibung tatsächlicher Zustände“, sondern schränke den grundsätzlich „rund um die Uhr“ eröffneten Zugang der Kunden zum Online-Service und damit den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten ein, so die Hamburger Verbraucherzentrale. Die Klausel sei als „umfassende Haftungsfreizeichnung für technisch oder betrieblich bedingte Beschränkungen und Unterbrechungen des Online-Service zu verstehen“. Ein derart undifferenzierter Haftungsausschluss verstoße jedoch gegen das AGB-Gesetz (Paragraf 11 Nr. 7). Demnach könne sich „der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls nicht von der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit freizeichnen“. (Az. XI ZR 138/00)
TAZ
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