: Verbraucherrechte gestärkt
Die Flut unerwünschter Werbung im Briefkasten versiegt nicht. Mit der Änderung des Fernabsatzgesetzes können „glückliche Gewinner“ jedoch ihre Preise einklagen
Ob Traumreise, Traumauto, Traumhaus oder einfach nur Bargeld: Wer die Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel mit solchen Preisen im Briefkasten findet, ahnt eigentlich, dass da nicht viel zu holen ist. Denn dem Empfänger wird oft lediglich eine Gewinnchance suggeriert. Dennoch füllen viele brav die Unterlagen aus – und bestellen bei der Gelegenheit gleich noch ein paar nützliche Dinge, die vermeintlich preiswert und exklusiv im Angebot sind. Die Verbraucherverbände warnen immer wieder vor den teuren Waren, denn das vorgeschaltete Gewinnspiel dient nur dazu, die Konsumlust der Verbraucher zu wecken – nicht selten zum finanziellen Schaden des Bestellers, denn „der versprochene Gewinn blieb regelmäßig aus“, beobachtete man auch bei der Stiftung Warentest.
Diesem Trick soll Einhalt geboten werden: Die „glücklichen Gewinner“ können ihren Preis einklagen. Ein Passus im Fernabsatzgesetz, das im vergangenen Jahr verabschiedet wurde, bestimmt, dass „Unternehmen, die Preise versprechen, diese auch herausrücken müssen“, informieren die Warentester. Anbieter müssten demzufolge schon dann zahlen, wenn „sie durch die Gestaltung der Gewinnmitteilung den Eindruck erweckt haben, dass ein Verbraucher einen Preis gewonnen hat“.
Unwahrscheinlich ist allerdings, dass die Firmen das Versprochene trotz der Gesetzesänderung freiwillig hergeben. „In diesem Fall müssen Gewinner die Anbieter auf Auszahlung verklagen“, rät die Zeitschrift Finanztest, fügt aber hinzu, man solle – sofern es sie gibt – seine Rechtsschutzversicherung fragen, ob sie die Prozesskosten übernimmt. „Denn auch ein Erfolg vor Gericht kann Kosten verursachen.“ Das sei dann der Fall, wenn „der Gewinnspielanbieter nicht zahlen kann und Pleite macht“. Um erfolgreich klagen zu können, sollten Gewinner die Gewinnspielunterlagen aufheben und Kopien von der Rücksendung an den Anbieter anfertigen.
Diese Auszahlungspflicht gilt nur für Firmen in Deutschland und Österreich. Aufgeschmissen ist der Verbraucher dann, wenn das Unternehmen die Post aus einem anderen Land zustellt. Dann sei es fraglich, ob deutsches Recht anwendbar sei, meint man bei der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände. Die Gefahr, nicht nur keinen Preis zu erhalten, sondern obendrein auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben, sei „relativ groß“. Bis Europa nachzieht, steht letztlich nur auf der sicheren Seite, wer sich nicht in Versuchung führen lässt – selbst dann nicht, wenn der Traum von Reise und Auto schier übermächtig ist. Schon das Porto ist meist rausgeschmissenes Geld. ALO
Eine aktualisierte Liste mit Anbietern unseriöser Gewinnspiele gibt es bei der Stiftung Warentest per Faxabruf unter 0 19 05/1 00 10 86 13. Wer sich mit dem Gedanken trägt, einen Gewinn einzuklagen, sollte sich bei einer Verbraucherzentrale beraten lassen.
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