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Fiskus vs. Solarstrom

■ Eigentümer von Gemeinschaftsanlagen kämpfen um Betreiber-Modell

Die Solaranlagen-Betreibergemeinschaft Röbbek Energieanlagen fürchtet um ihre Existenz. Der Grund: Das Finanzamt Elbufer torpediert mit seinen Steuerforderungen das ausgeklügelte Betreibermodell, das den EigentümerInnen der Gesellschaft eine erträgliche Rendite ermöglicht.

Röbbek Energieanlagen baut seit 1996 Solaranlagen für Leute, die sich keine eigene Photovoltaik-Anlage aufs Dach schrauben können. Vier Anlagen stehen nach Auskunft von Röbbek-Geschäftsführer Hartmuth Groth in Groß Flottbek, eine fünfte ist im vergangenen Jahr in der Autofreien Siedlung Saarlandstraße fertig gestellt worden.

Die alten Anlagen wurden von der Röbbek Energieanlagen Beteiligungs GmbH errichtet, die das Kapital einsammelt. Als Eigentümerin tritt die Röbbek Energieanlagen GmbH auf, die Teile der installierten Anlagen an verschiedene Betreiber verpachtet. Die Pächter verkaufen den Strom an die HEW und reichen ihre Einnahmen an die GmbH weiter, die ihren Gesellschaftern und Darlehensgebern damit eine Rendite von ein bis zwei Prozent beschert.

Mit diesem Modell lässt sich Groth zufolge die Vergütung für den Sonnenstrom maximieren: Denn durch die Aufteilung an Pächter schrumpft die Anlagengröße, was nach den damaligen Vereinbarungen zu einer höheren Vergütung führt. Pächter, die mehr als 50 Prozent ihres Bedarfs solar decken, erhalten überdies einen Zuschlag von 20 Pfennigen pro Kilowattstunde.

Die Zahlungen der HEW enthalten Mehrwertsteuer. Ein ähnlich hoher Betrag muss als Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlt werden, wie die Finanzbehörde bestätigte. Der Betrag werde also im Grunde durchgereicht, argumentiert Groth. Das Finanzamt Elbufer verlange aber sowohl von den Pächtern, die ja nichts verdienten, als auch von der Röbbek GmbH Umsatzsteuer. Die Einnahmen aus dem Solarstrom würden also doppelt besteuert, was das Projekt ruinieren könnte. Das sei „umweltpolitisch kriminell“, schimpft Groth.

Die Finanzbehörde bezeichnet die Vorwürfe als „ungerechtfertigt“, sieht sich aber unter Verweis auf das Steuergeheimnis außerstande, konkret darauf einzugehen. Sofern Pächter und GmbH Umsätze machten, seien jedoch beide steuerpflichtig. Gernot Knödler

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