Virtuelles & Reelles

Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend befanden sich Anfang vorigen Jahres 12,5 Millionen Videospielkonsolen und tragbare Spielgeräte in Privathaushalten. Das sind Geräte, die ausschließlich dem Spielzweck dienen. Hinzu kommen 16 Millionen Personalcomputer.

Das Angebot an Computerspielen ist mittlerweile unüberschaubar geworden. Pro Jahr erscheinen etwa tausend neue Titel. Die Spiele werden in mehrere Kategorien eingeteilt, je nach Spielidee, Inhalt und Darstellungsform. Laienhaft betrachtet sind Reaktions- und Geschicklichkeitsspiele von Denkspielen zu unterscheiden.

Reaktions- und Geschicklichkeitsspiele verlangen schnelles Reaktionsvermögen, Konzentrationsfähigkeit und Feinmotorik. Zu dieser Spielkategorie zählen sämtliche Sportspiele (es gilt in einer Sportart zu siegen), Abenteuerspiele (unterschiedliche Aufgaben sind zu meistern), Actionspiele (Gegner müssen bekämpft und besiegt werden) und Simulationsspiele (eine mit Hindernissen versehene Fahr- oder Flugstrecke muss zurückgelegt werden).

Denkspiele erfordern Strategie, Logik und eine planvolle Vorgehensweise. Zu dieser Kategorie zählen insbesondere Strategiespiele. Anders als bei den Reaktions- und Geschicklichkeitsspielen können Denkspiele unterbrochen und nach beliebig langer Pause später weitergespielt werden.

Noch unterliegen Computerspiele, anders als Filmveranstaltungen, keiner gesetzlich geregelten Altersbegrenzung. Das bedeutet, dass grundsätzlich auch Horror- und Gewaltspiele Kindern und Jugendlichen zugänglich sind. Deswegen gründete der Verband der Unterhaltungssoftware Deutschlands 1994 mit einem Berliner Förderverein für Jugend- und Sozialarbeit die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK). Die USK ist eine gutachterliche Prüfstelle und stellt eine freiwillige Selbstkontrolle der Unterhaltungssoftwarewirtschaft dar. Sie begutachtet neue Spiele anhand des existierenden Jugendschutzes und stuft sie für bestimmte Altersklassen als geeignet ein. Die in der USK geprüften Produkte stellen rund neunzig Prozent des Unterhaltungssoftwaremarktes dar.

Unabhängig davon verstoßen Computerspiele mit nationalsozialistischem, rechtsextremem oder pornografischem Inhalt gegen Normen des Strafgesetzbuchs. Außerdem werden Computerspiele, zumindest solange sie in verkörperter Form, also etwa auf CD-ROM, verbreitet werden, den Schriften gleichgestellt, so dass zudem das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften Anwendung findet.

Laut dpa-Meldung vom 31. März diesen Jahres ist von der Bundesfamilienministerin Christine Bergmann eine für den Markt verbindliche gesetzliche Regelung der Altersbegrenzung nunmehr in Planung.

Eine Internetumfrage des Computer Channel im vorigen Jahr ergab übrigens, dass 41 Prozent der Angestellten während der Arbeitszeit trotz ausdrücklichen Verbots des Arbeitsgebers auf Moorhuhnjagd gehen. Arbeitsrechtlich gilt: Wer gegen das Verbot verstößt und erwischt wird, muss mit einer Abmahnung rechnen. Macht man auch danach noch weiter Jagd auf die Hühner, ist dies ein Kündigungsgrund. Voraussetzung ist aber, es kann wieder aufgeatmet werden, eine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung oder gar Aufgabennichterfüllung. ABIGAIL WEBER