: Urteil auch gegen Bremen
■ Europäischer Gerichtshof: Deutschland hat gegen FFH-Richtlinie verstoßen
Die Europäische Kommission hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EGH) ein Klageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gewonnen, in dem es um die Anmeldung der schützenswerten natürlichen Lebensräume für bedrohte Arten geht. Dieses Urteil betrifft auch Bremen, denn ausdrücklich bestätigt das Gericht die EU in der Auffassung, dass die Länder „eine vollständige Liste von Gebieten“ abgeben müssen. Die Anmeldung nach der „Flora-Fauna-Habitat“-Richtlinie (FFH) ist dabei nicht eine Ermessensentscheidung wie bei Naturschutz-Gebieten; die EU-Kommission will selbst einen Überblick über die schützenswerten Gebiete haben und danach entscheiden.
Über die tatsächlichen Vorkommen der in der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten ist die EU durch „parallele“ Meldungen informiert, die Naturschutzverbände organisiert haben. Insbesondere geht es um das Hollerland, das unter Naturschutz steht, bei der EU aber nicht als Gebiet mit schützenwerten Arten gemeldet wurde.
Aus dem Jahre 1992 datiert die Richtlinie der EU, die dem Streit um „Flora Fauna Habitat“ zugrunde liegt. Seit 1996 weist die EU-Kommission die Bundesregierung darauf hin, dass sie die vollständige Liste der Gebiete zu melden hat. In dem Verfahren vor dem Gerichtshof ging es daher vor allem darum, ob die von der EU gesetzte Frist erfüllt wurde. Nebenbei ging es um die Frage, wie groß der Ermessensspielraum der Landesregierungen bei der Meldung ist.
Der Gerichtshof hat die Argumente der Bundesregierung pauschal verworfen und festgestellt, dass Deutschland gegen seine Verpflichtung nach der FFH-Richtlinie verstoßen habe und daher die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
In Bremen hatte im vergangenen Jahr der Senat gegen das Votum der Umweltsenatorin beschlossen, Gebiete in Weddewarden (wo das CT IV geplant ist) und das Naturschutzgebiet Hollerland nicht als FFH-Gebiet zu melden. Für die Umweltbehörde waren die biologischen Erkenntnisse über diese Gebiete hingegen eindeutig.
Als die EU-Kommission im Februar 2001 im laufenden Gerichtsverfahren noch einmal um eine rechtlich bindende Bestätigung bat, dass die gemeldeten Listen „vollständig“ seien, da antwortete die Bremer Umweltsenatorin als zuständige Fachsenatorin nicht, sondern das übernahm der laut Geschäftsverteilung der u.a. für kirchliche Angelegenheiten zuständige Präsident des Senats. Der schrieb lapidar, die Meldung der Gebiete vom 19.12.2000 werde „bestätigt“ und sei „hinreichend“. Der Begriff „Vollständigkeit“ – das ist der juristische Terminus – taucht in dem Brief nicht auf. K.W.
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