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Teilerfolg für Patentgegner

Patentamt erklärt das „Krebsmaus-Patent“ der Harvard-Universität grundsätzlich für zulässig, akzeptiert aber nicht seine alle Säugetiere umfassende Gültigkeit

MÜNCHEN dpa ■ Das 1992 erteilte Patent auf die „Harvard- Krebsmaus“ muss in Teilen modifiziert werden, ist im Kern aber gültig. Zu diesem Urteil kam am Mittwoch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts in München nach zweitägiger Verhandlung. Damit konnten die Patentgegner einen Teilerfolg erzielen. Grundsätzlich sei eine Patentierung von Lebewesen nach der geltenden Rechtslage zwar zulässig, begründete die Einspruchsabteilung ihre Entscheidung. Die Patentansprüche seien in ihrer umfassenden Gültigkeit für alle Säugetierarten jedoch nicht akzeptabel. Das Krebsmaus-Patent umfasst in der vorliegenden Form alle Säugetiere, in deren Erbgut ein bestimmtes menschliches Krebsgen eingefügt wird. Sie erkranken häufiger und schneller an Krebs und werden als Versuchtiere für die Entwicklung von Medikamenten verwendet. Die US-amerikanische Harvard-Universität in Cambridge/Massachusetts muss das Patent (EP 169672) jetzt entsprechend modifizieren, um es bestätigt zu bekommen. Die Patentgegner hatten angezweifelt, dass es sich bei dem Patent um eine „Erfindung“ handele. Die Einspruchsabteilung wies jedoch einen Teil der 17 Sammeleinsprüche von mehr als 100 Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen ab, die einen Widerruf des Patents gefordert hatten, weil sie es für rechtlich, moralisch und technisch unzulässig halten.

Der britische Patentanwalt der Universität, Richard Bizley, hatte alle Einsprüche gegen das Patent zurückgewiesen. Diese Erfindung verstoße als technisches Verfahren weder gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung. Ein erstes Einspruchsverfahren war 1995 abgebrochen worden und schriftlich weiterbehandelt worden. Wegen einer eine Umbesetzung in der Einspruchsabteilung und einer neuen Rechtslage musste das Verfahren neu aufgenommen werden.

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