: grundsatzurteil online-verwertung
Bescheidenes Zubrot für Fotografen und Schreiber
Nicht nur die Bundesregierung versucht, den Urhebern zu helfen. In einem Grundsatzurteil hat das Kammergericht Berlin festgestellt, dass Fotos von freien Journalisten bereits schon heute nicht ohne Vergütung im Internet genutzt werden dürfen. Die Entscheidung fiel vor vier Monaten, jetzt liegt auch die ausführliche Begründung vor.
Geklagt hatte der Fotograf Dietmar Gust, dessen Bilder der Berliner Tagesspiegel ohne ein zusätzliches Honorar zu zahlen in seiner Onlineausgabe zur Schau stellte. Gust klagte daraufhin auf Unterlassung und hatte nun auch in zweiter Instanz Erfolg. Diese Entscheidung gilt nicht nur für Fotografen, sondern auch für schreibende Journalisten.
Das Kammergericht stellte fest, dass die Internetnutzung eines Fotos nicht automatisch erlaubt werde, wenn das Bild einer Zeitung zum Abdruck überlassen werde. Das Onlineangebot des Tagesspiegel sei nicht nur eine Werbemaßnahme für die Printausgabe (hier wäre die nochmalige Nutzung statthaft), sondern eine eigene Nutzungsart, die andere Nutzer als die gedruckte Zeitung anspreche, als eigener Geschäftsbereich bereits (Werbe-)Einnahmen erziele und früher oder später auch Gewinne abwerfen soll.
Eine stillschweigende Zustimmung zur Nutzung nahmen die Richter schon deshalb nicht an, weil Fotograf Gust keinerlei Vergütung erhielt. Der Tagesspiegel hatte argumentiert, dass auch die freien Mitarbeiter mittelbar an einem Aufbau des Internetgeschäfts interessiert sein müssten. Doch diese Perspektive hielten die Richter für „zu vage“. Es sei dem Fotografen nicht zuzumuten, erst dann eine Zusatzvergütung zu erhalten, wenn der Tagesspiegel im Internet Geld verdiene. Zur Höhe der angemessenen Vergütung führte das Gericht allerdings lediglich aus, dass sie wohl „eher bescheiden“ ausfallen, aber „nicht nur symbolischen Umfang“ haben dürfe. (AZ 5 U 9427/99) CR
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