urteile:
Wehende Fahnen. Die einige Meter entfernt vor einem Geschäft wehenden Werbefahnen störten einen Hausbesitzer. Er zog vor Gericht – erfolgreich. Dass es durch die weißen Fahnen ständig zu unangenehmen Spiegelungen komme und lautes Flattern zu hören sei, beeinträchtige eindeutig die Nutzbarkeit der Wohnung. Das Landgericht Düsseldorf entschied, die Fahnen seien zu entfernen oder so aufzustellen, dass sie keine Belästigung darstellten (Az. 2 b O 39/97).
Umzugskosten. Verkürzt sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch einen Umzug um mindestens eine Stunde, muss das Finanzamt die Umzugskosten als Werbungskosten anerkennen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer gemeinsam mit einem neuen Lebensgefährten in eine größere Wohnung zieht. Die Maklerkosten sind allerdings nur zur Hälfte absetzbar (Niedersächsisches Finanzgericht, Az. 4 K 235/96).
Strafrechtlicher Notdienst. Auch Anwälte dürfen für ihre Kanzlei werben. In sachlicher Form können sie auf ihre Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte aufmerksam machen. Als wettbewerbswidrig stufte das OLG Düsseldorf jedoch die Anzeige eines Rechtsanwaltes ein, in der er mit „strafrechtlicher Notdienst für Tag und Nacht“ warb (Az. 20 U 88/89).
Recht fernsehtauglich. Das ging einigen Rechtsanwälten aus Bayern und Nordrhein-Westfalen denn doch zu weit: Verbrauchersendungen im ZDF und bei RTL hatten juristische Fragen erörtert. Die Anwälte klagten mit der Begründung, Rechtsberatung sei den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Der Bundesgerichtshof wies die Klagen weitgehend ab, da in den Beiträgen „nicht der Einzelfall und seine Lösung im Vordergrund“ gestanden hätten. Auch rechtliche, beratende Themen in solchen Sendungen seien zulässig, wenn der Schwerpunkt „in der allgemeinen Information über typische Rechtsprobleme“ liege (Az. I ZR 316/98).
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