Nur noch ein Torso ohne Rückgrat

Beim neuen Urhebervertragsrecht ist Justizministerin Herta Däubler-Gmelin jetzt doch noch eingeknickt. Neue Vergütungsregeln können nicht mehr durchgesetzt werden. Jetzt heißt es: Hoffen auf den neutralen Schlichter

Am Ende hat Herta Däubler-Gmelin dem Druck von Verlegern und TV-Sendern nicht standgehalten. Das neue Urhebervertragsrecht, das heute im Bundestag beschlossen wird, ist nur noch ein Torso, dem das Rückgrat entfernt wurde. Zwar wird freien Medienmitarbeitern immer noch eine „angemessene“ Bezahlung versprochen. Nach der jetzt gefundenen Regelung ist es aber nicht mehr so leicht, diese durchzusetzen.

Die Reform des Urheberrechts soll vor allem freien Journalisten, Autoren und Übersetzern helfen, weil diese gegenüber ihren Vertragspartnern, den Verlagen und TV-Sendern, meist in einer schlechten Position sind. Doch den neuen Anspruch auf angemessene Bezahlung wird wohl kaum jemand individuell gegen seinen Arbeitgeber einklagen. Schließlich muss man befürchten, dann keine Aufträge mehr zu bekommen. Ziel des Gesetzes ist es deshalb immer noch, dass die Verbände von Urhebern und Rechte-Verwerten sich auf gemeinsame Vergütungsregeln einigen, die definieren, was jeweils „angemessen“ ist. Auch das Schlichtungsverfahren nach einem Scheitern der Gespräche ist noch verbindlich vorgesehen. Allerdings soll der Spruch des neutralen Schlichters nicht mehr automatisch verbindlich sein, sondern nur, wenn ihm beide Seiten „nicht widersprechen“. Damit haben die Verleger jetzt ein Instrument in der Hand, verbindliche Vergütungsregeln wirksam zu verhindern. Dennoch ist man im Justizministerium mit dem vom Land Nordrhein-Westfalen konzipierten Kompromiss nicht völlig unzufrieden. Man hofft, dass auch ein abgelehnter Schlichterspruch faktische Rechtswirkung entfalten kann. „Der Schlichter ist ja ein neutraler Fachmann, dessen Einschätzung, wann ein Honorar ‚angemessen‘ ist, bei Gerichtsprozessen sicher große Bedeutung haben wird“, heißt es von dort. Klagen werden dann vor allem diejenigen, die ihr Tätigkeitsfeld ohnehin verändern wollten. Sie können dann rückwirkend für drei Jahre von ihrem schlecht zahlenden Auftraggeber das „angemessene“ Honorar einfordern. Im Justizministerium hofft man, dass Verleger und Sender letztlich doch lieber Vergütungsregeln aushandeln, als ständig Prozesse zu führen.

Däubler-Gmelin musste auf eine echte Pflichtschlichtung verzichten, weil sonst die Länder das Verfahren so lange verschleppt hätten, dass das Gesetz möglicherweise nicht mehr in dieser Wahlperiode hätte beschlossen werden können. Insbesondere die SPD-geführten Regierungen von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen hatten sich auf Wunsch der dortigen Medienwirtschaft gegen die Ministerin gestellt. Die beiden anderen Zugeständnisse, die Däubler-Gmelin am Mittwoch im Rechtsausschuss machte, fallen dagegen nicht ins Gewicht. Zum einen wird noch einmal betont, dass es für die Angemessenheit auf den „Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ ankommt und nicht auf spätere Entwicklungen. Für unerwartete Bestseller gibt es aber nach wie vor einen eigenen Nachforderungsanspruch der Autoren und Übersetzer. Hier war vor allem umstritten, an wen sich ein Urheber wenden soll, wenn nicht sein Verleger das große Geld macht, sondern ein Lizenznehmer. Nach einigem Hin und Her wurde jetzt entschieden, dass der Anspruch direkt an den Lizenznehmer zu richten ist. CHRISTIAN RATH