: Urteil: Grundsteuer
Der Mieterverein Harburg hat darauf hingewiesen, dass viele Mieter einen überhöhten Teil der Grundsteuer tragen. Die Steuer kann der Vermieter als einen Teil der Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sofern das im Mietvertrag so vereinbart wurde. In vielen Fällen wird auf Wohnungsmieter jedoch zuviel umgelegt. Für Gewerberäume wird zum Beispiel mehr Grundsteuer fällig als für Wohnungen. Mieter sollten deshalb eine getrennte Umlage verlangen. Ähnlich ist es mit Garagen und vermieteten Auto-Stellplätzen: Auch sie könnten nicht ohne weiteres auf die Mieter von Wohnungen umgelegt werden. Dass sich Schönheitsreparaturen, die vom Mieter ausgeführt werden, grundsteuererhöhend auswirken und damit die Mieter doppelt belasten, findet der Verein ungerecht.
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