: das neue insolvenzrecht
Der Erhalt der Firma geht vor
Seit Anfang 1999 gilt ein neue Insolvenzrecht, das stärker auf Sanierung setzt als das alte Konkursrecht. Gingen früher die Forderungen der Gläubiger vor, steht heute der Erhalt der Firma im Mittelpunkt. Das Ende muss also noch nicht das Ende sein.
Das Procedere geht so: Kirch läuft zum Amtsgericht München und beantragt für eine oder alle vier seiner eigenständigen Firmen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dazu ist er bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verpflichtet. Leo Kirch kann den Gang zum Richter aber auch freiwillig antreten: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit schützt ihn ein solches Verfahren vor den Gläubigern. Kirchs Imperium könnte vorerst weiterarbeiten. Die Mitarbeitergehälter werden für drei Monate weitergezahlt.
Allerdings hat das zur Folge, dass die Amtsrichter Kirch und seine Vorstände sofort entmachten und an seine Stelle einen Insolvenzverwalter einsetzen. Der sichert als erstes die noch vorhandene „Masse“. Dann verschafft er sich einen Überblick, was die bankrotte Firma eigentlich wert ist. Ist noch Substanz vorhanden, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Aber nur dann.
In diesem Verfahren setzt sich der Konkursverwalter mit den Gläubigern an einen Tisch und prüft, ob eine Sanierung möglich ist – etwa durch Abspaltung unrentabler Unternehmensteile oder den Forderungsverzicht der Gläubiger, die stattdessen Firmenanteile übernehmen können. Vom Tag der Verfahrenseröffnung an hat der Insolvenzverwalter drei Monate für die Sanierung Zeit. Er kann für die KirchGruppe neue Kredite aufnehmen: Scheitert die Sanierung, werden diese Kredite zuerst zurückgezahlt. Bis zum gestrigen Büroschluss hatte Kirch beim zuständigen Amtsgericht aber noch keinen Insolvenzantrag gestellt. RENI
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