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Widerruf für Kredit

Der BGH folgt dem Europäischen Gerichtshof bei Entscheidung zum Widerrufsrecht für „Haustürkredite“

KARLSRUHE afp ■ Auch in der eigenen Wohnung abgeschlossene Kreditverträge können nach den Regeln des Haustürwiderrufsgesetzes rückgängig gemacht werden. Wie gestern der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied, besteht das Widerrufsrecht fort, wenn Kunden bei Abschluss eines „Haustürkredits“ nicht über ihre Widerrufsrechte informiert wurden. Entgegenstehende Regelungen, die die Widerrufsfrist für Verbraucherkredite auf ein Jahr begrenzen und Hypothekenkredite ganz ausnehmen, sind laut BGH nicht mehr anwendbar. Damit beugten sich die Karlsruher Richter einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember. (AZ: XI ZR 91/99)

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar einen Kredit widerrufen. Vor Gericht verlangte es die Rückzahlung bisheriger Zins- und Tilgungszahlungen sowie die Feststellung, dass der Bank „keine Ansprüche aus dem Kreditvertrag zustehen“. Letzteres ließ der BGH jedoch offen.

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