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BGH untersagt Entgeltklausel

Urteil gegen unrechtmäßige Entgelte: Bank darf Kosten nicht an den Kunden weitergeben, die durch eine nicht ausführbare Lastschrift entstehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rücklastschriften-Klausel der Allgemeinen Deutschen Direktbank AG (DiBa) für unzulässig erklärt. Die Klausel besagt, dass „die von einer fremden Bank in Rechnung gestellten Kosten für die Nichteinlösung von Rücklastschriften dem Kunden in Rechnung gestellt werden sollen“. Greifen sollte sie dann, wenn die DiBa per Lastschrift Forderungen gegen eigene Kunden bei deren Girokonten, die sie bei Fremdbanken unterhalten, einzieht. Führen die anderen Banken die Lastschrift nicht aus und stellen die Gebühren für die Rücküberweisung der DiBa in Rechnung, werden die Kosten an den Kunden weitergegeben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte vor dem BGH gegen diese Klausel geklagt. Es sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wenn dieser die Gebühren zahlen solle, die eine Fremdbank der DiBa in Rechnung gestellt habe für die Rücküberweisung einer Lastschrift, die nicht ausgeführt wurde. Es spiele für die Anwendung der Klausel nämlich keine Rolle, ob der DiBa-Kunde die Rückgabe der Lastschrift selbst verschuldet habe – zum Beispiel durch ein ungedecktes Konto – oder ob die Bank von der Lastschrift Gebrauch gemacht habe, ohne über eine gültige Einzugsermächtigung zu verfügen. Der Kunde müsste demnach selbst dann für die Kosten aufkommen, wenn sie nicht durch sein eigenes Verschulden entstanden seien.

Der vzbv begrüßt den Beschluss (BGH, Az. XI ZR 245/01), warnt jedoch davor, dass „die Banken versuchen werden, das Urteil zu umgehen“. Das sei in der Vergangenheit bereits öfter der Fall gewesen. Der vzbv will die Umsetzung des Urteils durch die Banken genau beobachten und drohte bei Nichtbeachtung rechtliche Schritte an. TAZ

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