Mit dem Finanzamt unterwegs

Mit den neuen Entfernungspauschalen kann man Steuern sparen. Das Finanzamt erkennt jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz an – auch zu Fuß. Maximal sind 5.112 Euro pro Jahr absetzbar

Ob zu Fuß, per Fahrrad, Roller, eigenem Pkw, Firmenwagen oder Fahrgemeinschaft: Unabhängig vom Verkehrsmittel erhalten alle Arbeitnehmer für den Weg zum Arbeitsplatz die gleiche Entfernungspauschale. Arbeitnehmer setzen 36 Cent für jeden der ersten zehn Entfernungskilometer und 40 Cent für jeden weiteren Kilometer ab. Das Finanzamt erkennt jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz an. Ein Kostennachweis ist nicht erforderlich.

Mehr als eine Fahrt pro Arbeitstag ist allerdings nicht drin. Arbeitnehmer, die aufgrund gesplitteter Arbeitszeiten den Weg zur Arbeit mehrmals zurücklegen, dürfen nicht mehrmals abrechnen. Diese Einschränkung gilt auch für alle, die beispielsweise im Bereitschaftsdienst unterwegs sind. Wer hingegen zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse hat, rechnet pro Arbeitsplatz den Weg von der Wohnung ab.

Grundsätzlich akzeptiert das Finanzamt die kürzeste Straßenverbindung. Viele Auto- oder Motorradfahrer erreichen ihr Ziel aber schneller und pünktlicher, wenn sie eine längere Wegstrecke in Kauf nehmen. Ist die Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger und wird sie regelmäßig gefahren, erkennt das Finanzamt ausnahmsweise die höhere Kilometerzahl an. Wer hingegen auf die öffentlichen Verkehrsmittel setzt und mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, darf in jedem Fall nur die kürzeste Straßenverbindung abrechnen. Auch wenn die Bus- oder Bahnstrecke länger ist und man damit trotzdem schneller das Ziel erreicht.

Alternativ erkennt das Finanzamt aber die Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz an. Einzelfahrscheine, Wochen-, Monats- oder Jahrestickets können Berufstätige in voller Höhe ansetzen. Sogar Erste-Klasse-Tickets oder Taxifahrten sind drin. Einzige Bedingung: lückenlose Belege. Manche Arbeitgeber beteiligen sich an den Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit. Solche Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel sind lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Gehalt spendiert werden.

Rechnen müssen alle, die sowohl den eigenen Pkw als auch Bus oder Bahn nutzen („Park & Ride“). Hier gilt es, die profitabelste Lösung herauszufinden. Ist die kürzeste Straßenverbindung von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder die Strecke von Zuhause bis zur Haltestelle plus Bahnticket günstiger? Freie Wahl haben auch alle, die tageweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln und tageweise mit dem Pkw fahren.

Die Entfernungspauschale wird mit der Kilometerzahl und den Arbeitstagen multipliziert. Bei einer Fünf-Tage-Woche kommen 230 Arbeitstage im Jahr zusammen. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 280 Tage. Hierbei sind 52 Wochenenden und 30 Urlaubstage schon einkalkuliert. Krankheits- und andere Fehltage müssen Berufstätige dagegen noch gesondert abziehen.

Kommen mehr Tage zusammen, weil beispielsweise auch an Wochenenden gearbeitet oder kaum Urlaub genommen wird, sind die tatsächlichen Arbeitstage anzugeben. Damit das Finanzamt die Tage unproblematisch anerkennt, fügt man eine Bestätigung des Arbeitgebers bei.

Die Entfernungspauschale hat Grenzen. Maximal sind 5.112 Euro pro Jahr drin. Höhere Wegekosten erkennt das Finanzamt ohne Nachweis nicht an. Sämtliche Ausgaben für Bus- oder Bahnticket müssen Berufstätige nachweisen, wenn sie Fahrtkosten über 5.112 Euro im Jahr absetzen wollen. Ohne Belege kommen auch Kfz-Pendler nicht davon. Wer das Limit überschreitet und bei 230 Arbeitstagen mehr als 56 Kilometer pro Tag abrechnet, muss dem Finanzamt plausibel machen, dass tatsächlich der eigene Wagen genutzt wurde. Dies gelingt beispielsweise mit Reparatur- oder Inspektionsrechnungen, aus denen der Kilometerstand hervorgeht. Auch ein Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers kann hier wieder Abhilfe schaffen.

Mit den Pauschalen sind alle Ausgaben für den eigenen Pkw abgedeckt. Versicherungsbeiträge, Benzin- oder Reparaturkosten erkennt das Finanzamt darüber hinaus nicht an. Wer für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit die Parkuhr füttern muss, kommt oft auf einen stattlichen Betrag an zusätzlichen Autokosten. Auch diese Gebühren sind mit der Entfernungspauschale abgegolten. Nur Ausgaben für Unfälle, die auf dem Arbeitsweg passieren, können dann zusätzlich noch abgesetzt werden.

Alle, die mit ihren Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.044 Euro im Jahr überschreiten, können mit den neuen Entfernungspauschalen Steuern sparen. Vor allem Mitfahrgemeinschaften und Fahrradfahrer profitieren natürlich von diesen neuen Regelungen. SIMONE WEIDNER