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Knapper Lohn für Augenringe

ERFURT dpa/taz ■ Auch Arbeitnehmer, die nicht von einem Tarifvertrag geschützt sind, haben Anspruch auf einen Ausgleich für Nachtarbeit. Zu dieser guten Nachricht gesellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt allerdings gleich die schlechte: NachtarbeiterInnen haben nicht automatisch Anspruch auf die tariflichen Zuschläge. Auf die hatte ein Mann gehofft, der ausschließlich nachts für einen Gemüseverarbeitungsbetrieb in Westfalen arbeitet. Sein Arbeitsverhältnis unterliegt keinem Tarifvertrag. Das Gericht verdonnerte das Unternehmen zu einer Entlohnung, diese könne aber auch in bezahlter Freizeit bestehen. Die Entscheidung über die Art der Entlohnung liege bei dem Unternehmen. (AZ: 9 AZR 202/01) OES

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