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Der Naturschutzrat

Interessen des Naturschutzes fördern

Das Hamburger Naturschutzgesetz bestimmt in §45, dass „für die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der zuständigen Behörde ein unabhängiger sachverständiger Naturschutzrat eingerichtet“ wird. Er soll bestehen aus zehn bis 15 auf drei Jahre ernannte „ehrenamtliche Mitglieder, die die Fachbereiche und Verbände des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertreten und vom Senat auf Vorschlag der zuständigen Behörde ernannt werden“. Das Gremium soll „die Interessen des Naturschutzes fördern“ sowie die Behörde „beraten“ und ihr „Vorschläge über die Belange des Naturschutzes unterbreiten“. smv

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