in kürze ALLGEMEIN- UND FACHARZT
: Beides nennen erlaubt

Allgemeinmediziner, die über eine weitere Facharztausbildung verfügen, dürfen beide Bezeichnungen öffentlich führen. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Beschränkungen für Allgemeinmediziner für verfassungswidrig erklärt. Az. 1 BvR 525/99 (ap)