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Der lange Weg zum kurzen Prozess

Laut Satzung der FDP erlauben die Spendenvergehen ihres ehemaligen Parteivize seinen Ausschluss

FREIBURG taz ■ Eigentlich ist die Satzung des FDP-Bundesverbandes auf den Fall Möllemann gut vorbereitet. Danach kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es „Spenden nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abrechnet bzw. abliefert“. Und genau das wird Möllemann schließlich vorgeworfen.

Inzwischen hat der ehemalige FDP-Vize die illegale Stückelung der Spenden sogar zugegeben. Zwar behauptet er derzeit, es habe sich um sein eigenes Geld gehandelt, jedoch besteht immer noch der Verdacht, dass die Summe letztlich doch aus anderen Quellen stammt.

In beiden Fällen dürfte der Verstoß gegen das Parteiengesetz erheblich genug sein, um darauf einen Parteiausschluss zu stützen. Denn Ziel der Spendenvorschriften, auf die sich die FDP-Satzung bezieht, ist die Transparenz der Parteifinanzierung, die Möllemann auf jeden Fall massiv verletzt hat. Es ist sicher kein Kavaliersdelikt, Spendernamen in großer Zahl frei zu erfinden.

Zusätzlich wird Möllemann auch allgemein parteischädigendes Verhalten vorgeworfen. Ein Passus der Satzung erlaubt einen Ausschluss auch dann, wenn ein Mitglied „vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt“.

Wann der Partei ein Schaden entsteht und ob das Mitglied diesen Schaden auch gewollt oder billigend in Kauf genommen hat, ist aber schwer festzustellen. Deshalb scheiterte zum Beispiel auch der Ausschluss des ehemaligen Thüringer FDP-Landesvorsitzenden Heinrich Arens. Er hatte bei der Landtagswahl 1999 zur Wahl der CDU aufgerufen. Das Bundesschiedsgericht der FDP hielt einen Ausschluss jedoch für zu hart und verfügte lediglich eine Ämtersperre.

Auf jeden Fall droht ein langwieriges Verfahren, wenn Möllemann sich gegen einen Ausschluss wehrt. Zuständig wäre zunächst das FDP-Landesschiedsgericht in NRW. Anschließend könnte Möllemann auch das FDP-Bundesschiedsgericht und sogar staatliche Gerichte anrufen. Die Zivilgerichte dürfen allerdings nur prüfen, ob Entscheidungen der Parteigerichte „offensichtlich unbillig“ sind. Politische Wertungen der Parteigremien müssen also akzeptiert werden, wenn sie nicht willkürlich sind oder auf Verfahrensfehlern beruhen.

CHRISTIAN RATH

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