: im wortlaut
Aus dem Nato-Statut
Der entscheidende Satz in Artikel 57 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut, das 1993 neu formuliert wurde: „Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen sind vorbehaltlich der Genehmigung der Bundesregierung berechtigt, mit Land, Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik einzureisen oder sich in und über dem Bundesgebiet zu bewegen; Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher Rechtsvorschriften, einschließlich dieses Abkommmens und anderer internationaler Übereinkünfte, denen die Bundesrepublik und einer oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammenhang stehender technischer Vereinbarungen und Verfahren, gelten als genehmigt.“ Umstritten ist, wie weit diese Genehmigung reicht. CHR
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