Urteil Handlungsfreiheit von Privatbanken: Kein Konto für Nazis
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Privatbanken Konten von politisch unliebsamen Kunden kündigen dürfen. Geklagt hatte ein rechtsextremer Verlag.
BERLIN taz | Banken dürfen Konten von (politisch) unliebsamen Kunden jederzeit kündigen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus Schleswig-Holstein. Die Banken müssen dabei keine Interessenabwägung vornehmen und die Kündigung nicht begründen.
Geklagt hatte die Verlagsgruppe „Lesen und Schenken“ des Rechtsextremisten Dietmar Munier. Sein Geschäftskonto wurde bei der Commerzbank geführt. Doch die kündigte das Konto 2009 ohne Angabe von konkreten Gründen. Dagegen hatte Munier geklagt. In den Vorinstanzen beim Landgericht und Oberlandesgericht (OLG), jeweils in Bremen, hatte der Rechtsextremist verloren.
Nun entschied auch der BGH: Eine Privatbank kann jederzeit die Konten ihrer Kunden kündigen. Sie muss dabei keine Abwägung zwischen ihren Interessen und denen des Kunden vornehmen. Auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei nicht erforderlich, erklärte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers. Private Banken müssten ihre Kunden nicht gleich behandeln.
Der BGH stützte sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der privaten Banken. Dort heißt es, die Bank könne die Geschäftsbeziehung „jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen“. Nur bei der Bemessung der Kündigungsfrist müsse die Bank auf die Interessen der Kunden Rücksicht nehmen. Gegen diese AGB hatte der BGH keine rechtlichen Einwände. Die Kündigungsfrist betrug im „Leihen und Schenken“-Fall sechs Wochen. Dies hielt der BGH für ausreichend.
Das Bremer Urteil wurde nur wegen einem Detail-Fehler aufgehoben: Das OLG hatte nicht geprüft, ob die Kündigung korrekt unterschrieben war. Über dieses Detail muss nun in Bremen noch einmal verhandelt werden.
Im Jahr 2003 hatte der BGH entschieden, dass Konten der NPD bei der Sparkasse und der Postbank nicht einfach gekündigt werden dürfen. Allerdings ließen sich die damaligen Urteile nicht auf den heutigen Fall übertragen. Die Sparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Bank und die Postbank war damals voll im Staatsbesitz. Deshalb waren beide Banken an die Grundrechte gebunden. Außerdem genießt die NPD als Partei besonderen Schutz. (Az.: XI ZR 22/12)
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