: wortlaut
Der Schlepperparagraph
Auszüge aus dem Paragraphen 92, Ausländergesetz:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet,
– sich ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung
– sich ohne Pass oder Ausweisersatz
im Bundesgebiet aufzuhalten.
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in diesen Fällen gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
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