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Stielvoll gepflegte Haftzellen. Ein hartes Urteil fällte jüngst das Oberlandesgericht Karlsruhe. Es hat den Antrag eines Häftlings zurückgewiesen, der zum Säubern seiner Zelle angemessene Putzgeräte verlangt hatte. Die Gefängnisleitung hatte dem Mann zuvor untersagt, einen Stielbesen und einen Schrubber aufzubewahren. Die Begründung wurde vom Gericht bestätigt: Eine Analyse von Gefängnisausbrüchen habe ergeben, dass Besenstiele häufig als Hilfsmittel zur Flucht verwendet würden. Dem Gefangenen wurde allerdings der Besitz eines eigenen Handbesens und einer Kehrschaufel erlaubt. Damit kann er zwar noch wischen, entwischen aber nicht.

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