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reisenotizenBali

Stornierung

Nachdem das Auswärtige Amt (AA) „bis auf weiteres empfiehlt, Bali zu meiden“, können Pauschalurlauber dorthin gebuchte Reisen absagen. Akzeptieren sie kein Ausweichquartier in einem anderen vergleichbaren Ziel, müssen die Reiseveranstalter den Reisepreis zurückerstatten.

Während nach der Explosion auf Djerba im April 2002 kostenlose Stornos nicht möglich waren, wird der Anschlag von Bali „als höhere Gewalt“ gewertet. Damit haben Veranstalter und Kunden das Recht, das Vertragsverhältnis zu kündigen, weil die Reise womöglich erschwert oder beeinträchtigt wird – oder die Gefahren zu groß sind.

Allerdings ist die Zurückerstattung des Reisepreises umstritten. Kunden drohen Kosten, sagen Reiseveranstalter Arrangements vor Reisebeginn wegen „höherer Gewalt“ ab. Firmen könnten dann „für bereits erbrachte Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen“, so der Deutsche Reisebüro und Reiseveranstalter Verband (DRV).

Verhinderte Urlauber hätten beispielsweise den Einkaufspreis für das Nachtquartier zu schlucken, „bekommt es der Hotelier nicht mehr los“. Auch werden Touristen zur Kasse gebeten, erfolgt ein Reiseabbruch aufgrund „höherer Gewalt“ unterwegs – für die „zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen“.

Namhafte Reiserechtler kritisieren die Auffassung der Tourismusbranche. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 60/89) dafür 1989 eine rechtliche Grundlage geschaffen. Heute würden Gerichte aber „sicher anders entscheiden“, urteilt Professor Ernst Führich. Die von der Reiseindustrie geübte Praxis unterlaufe „ganz klar bestehendes Verbraucherrecht“, so der an der Fachhochschule Kempten lehrende Experte. Reiseveranstalter könnten – wie im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 651 j) geregelt – Kosten erst geltend machen, „wenn Kunden dafür auch eine Leistung bekommen“. Außerdem dürften sie schon deshalb nichts verlangen, „weil sich Touristen nicht dagegen versichern können. TDT

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