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Büro der Sinti-Union angegriffen
Vermutlich in der Silvesternacht ist das Büro der Sinti-Union Schleswig-Holstein in Neumünster schwer beschädigt worden. Unbekannte haben starke Sprengkörper in zwei Eingangsnischen des Büros geworfen. Durch die Wucht der Explosion wurden viele Fensterscheiben, ein Briefkasten und Deckenleuchten zerstört. Wie auf Fotos zu sehen ist, verteilte die Druckwelle Glassplitter im ganzen Büro. Nach einer Anzeige der Sinti-Union ermittelt jetzt die Polizei. Es könnte sich bei der Sprengung um Silvesterunfug handeln, sagte ein Sprecher der Polizei Neumünster. Ein politischer Hintergrund sei aber nicht auszuschließen. Kelly Laubinger von der Sinti-Union fällt es schwer zu glauben, dass hier jemand bloß zum Spaß kapitale Böller zündete. Schließlich hängen an einem Eingang Plakate, die an den Holocaust erinnern. (knö)
Frauen können als Gleichstellungsbeauftragte bevorzugt werden
Die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten darf allein Frauen vorbehalten sein. Es stelle keine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, wenn landesgesetzliche Regelungen vorsehen, dass öffentliche Arbeitgeber nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte einstellen dürfen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Landkreis in Schleswig-Holstein die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Männer oder Menschen mit „diversem“ Geschlecht waren nicht angesprochen. Auf die Stelle bewarb sich auch die klagende schwerbehinderte Person, die sich wegen ihrer angeborenen männlichen und weiblichen Geschlechtsmerkmale als Hermaphrodit versteht. Es folgte eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, daran nahmen aber weder der Landrat noch die Schwerbehindertenvertretung teil. Nach Erhalt der Stellenabsage klagte die Person auf eine Entschädigung. Der Landkreis hatte die Stelle entsprechend der in Schleswig-Holstein geltenden gesetzlichen Regelungen mit einer Frau besetzt. Dies ist auch nicht zu beanstanden, urteilte das BAG. Zwar sei die klagende Partei wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Dies sei aber zulässig gewesen. Es stelle eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ dar, dass die Gleichstellungsbeauftragte weiblich sei. (epd)
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