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Archiv-Artikel

miethai: mängelanzeigen Zur Sicherheit schriftlich

Mängel, die besonders in Herbst und Winter in Wohnungen auftauchen, sind Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme. Wie bei jedem Mangel müssen auch diese von den Mietern dem Vermieter gegenüber unverzüglich angezeigt werden. Bei unkomplizierten Vertragsverhältnissen reicht es aus, wenn der Vermieter, Verwalter oder Hausmeister informiert wird – dazu genügt ein Telefonat. Allerdings können die Mieter, wenn es denn doch zu einem Streit mit dem Vermieter kommen sollte, den Beweis nicht führen, dass sie die Mängel tatsächlich angezeigt haben. Deshalb ist es im Streitfalle ratsam, den Mangel schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail mitzuteilen und Nachweise hierfür aufzubewahren.

Der Mangel muss in dem Schreiben so genau wie möglich beschrieben werden, damit sich die Vermieterseite ein genaues Bild von dem Umfang machen kann (zum Beispiel also: „Durchfeuchtungsschaden in der Küche im Bodenbereich der Außenwand mit einem Ausmaß von ca. 30 cm Höhe und 120 cm Breite“). Es empfiehlt sich darüber hinaus, dem Vermieter mit der Mängelanzeige eine Frist zur Instandsetzung mit genauem Datum zu setzen. Diese Frist darf nicht zu kurz bemessen sein, sondern sollte ihm die Möglichkeit eröffnen, innerhalb dieser Zeit den Mangel auch wirklich zu beseitigen. Soweit Handwerker beauftragt werden müssen, sind in der Regel drei Wochen angemessen.

Ratsam ist es auch, in dem selben Schreiben auf die Ausübung weiterer rechtlicher Schritte Rechte hinzuweisen, die man im Falle einer ausbleibenden Reaktion geltend macht, wie etwa das Einschalten des Amtes für Wohnungspflege. Auch sollte man sich das Recht zur Mietminderung ab sofort vorbehalten sowie auf etwaige Schadensersatzansprüche, die durch ein zögerliches Handeln entstehen können.

Formulierungshilfen sind im Info Nr. 04 auf www.mhmhamburg.de erhältlich.

Fotohinweis: CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de