piwik no script img

Archiv-Artikel

miethai co Fassadensanierung Recht auf Mietminderung

Das Haus ist von außen unansehnlich geworden. Die Farbe blättert ab, Risse durchziehen das Mauerwerk, Feuchtigkeit dringt in die Wohnung ein. Nun wird (endlich) ein Baugerüst aufgestellt, die Fassade soll saniert werden. Ein wünschenswertes und notwendiges Vorgehen. Doch mit unangenehmen Nebenwirkungen: Lautes Hämmern, Meißeln und Klopfen begleiten den Tag, gekrönt von Staub. Die Sicht aus dem Fenster ist behindert, und ab und zu schaut ein Handwerkergesicht durch die Scheiben. Vielleicht gelangt wegen einer Plane zudem kein Licht in die Wohnung. Und es macht wirklich keinen Spaß, auf dem Balkon zu sitzen.

Hier haben Sie ein Recht auf Mietminderung. Die Miete ist je nach dem Umfang und der Dauer der Beeinträchtigung angemessen herabzusetzen. Über die Störungen sollte ein Protokoll angefertigt werden, das die Beeinträchtigungen aufzeigt. In der Rechtsprechung sind beispielsweise Quoten von 15 % (AG Hamburg, 24.8.1995, Az: 38 C 483/95, WM 1996, 30) bis 20 % (LG Berlin, 9.4.2001, Az: 62 S 421/00, Das Grundeigentum 2001, 771) wegen der Störungen anerkannt.

Vielleicht wollen Sie die Miete gar nicht kürzen, weil Sie sich auf die ästhetische Verbesserung freuen und denken, es werde bald vorbei sein. Doch Achtung, wenn sich die Arbeiten doch sehr viel länger hinziehen: Wer bei einem Mangel ein halbes Jahr oder länger die Miete ungekürzt weiterzahlt, kann sein Recht auf Mietminderung verwirken. Hier hilft es, dem Vermieter mitzuteilen, dass man die Miete unter dem Vorbehalt der Mietminderung und Rückforderung zahlt. Aus Beweisgründen sollte dies schriftlich erfolgen.

Eine Fassadensanierung stellt eine Instandsetzung dar. Die Miete enthält einen Instandsetzungsanteil, so dass die Rechnung auf Kosten des Vermieters geht. Hier ist kein Raum für eine Mieterhöhung. Möglich ist jedoch, dass gleichzeitig eine (vorher angekündigte!) Modernisierung stattfindet, weil neben der Instandsetzung eine wohnwertverbessernde Wärmedämmung vorgenommen wird oder neue, bessere Fenster eingebaut werden. Dann wäre eine Modernisierungsmieterhöhung wegen der Wärmedämmung und der Fenster zulässig.

Übrigens: Die Hausratversicherung muss über das Baugerüst informiert werden, denn es besteht erhöhte Einbruchsgefahr.

Martina Stoldt ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de