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Archiv-Artikel

miethai: Ehescheidung Was wird aus der Wohnung?

Grundsätzlich hat die Trennung oder Scheidung keinen Einfluss auf das Mietverhältnis. Sind beide Eheleute Mieter der Ehewohnung, so bleiben sie bei Auszug oder Scheidung der Ehe nach § 426 BGB dem Vermieter als Gesamtschuldner verpflichtet, das heißt sie sind einander für die Mietschulden ausgleichspflichtig. Der aus der Wohnung ausgezogene Ehepartner kann – wie im Falle von Wohngemeinschaften übrigens auch – nur mit Zustimmung des verbleibenden Partners und des Vermieters aus dem Mietvertrag ausscheiden. Können sich die Ehepartner nicht einigen, wer die Wohnung alleine nutzen darf, sollten sie unbedingt mit anwaltlicher Hilfe über das Familiengericht eine Wohnungszuweisung erwirken.

Schon während des Getrenntlebens ermöglicht § 1361 BGB eine vorläufige Wohnungszuweisung. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann das Familiengericht verbindlich gem. § 5 Hausrat VO regeln, dass das Mietverhältnis von einem Ehegatten alleine fortgesetzt wird oder dass ein Ehepartner anstelle des anderen in das Mietverhältnis eintritt. In der Praxis wird die Wohnung in der Regel an die Ehefrau zugewiesen. Zum einen ist sie meist diejenige, die die elterliche Sorge über die Kinder erhält. Bei der Abwägung der Interessen erhält das Interesse der Kinder in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben den Vorzug. Als wirtschaftlich oft Schwächere ist die Ehefrau schützenswerter als der Partner, der aufgrund seines höheren Gehaltes meist leichter eine neue Wohnung findet.

Bei Bedarf muss zur Sicherung der Mietforderungen des Vermieters der ausziehende Ehegatte für eine Übergangszeit dem verbleibenden, finanziell schwächeren Partner einen vom Familiengericht zu bestimmenden Teil der Miete zahlen.

SIBYLLE WEBER ist Rechtsanwältin und Beraterin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de