miethai & coMietaufhebungsvereinbarung: Kann beiden Seiten nützen
Ein Mietverhältnis lässt sich nicht nur mit einer Kündigung, sondern auch mit einer so genannten Mietaufhebungsvereinbarung beenden. Häufig kommt es zu solchen Vereinbarungen, wenn der Vermieter bereits gekündigt hat und unklar ist, ob die Kündigungsgründe tragen. Für MieterInnen, die grundsätzlich bereit sind auszuziehen oder aber das Risiko einer Räumungsklage vermeiden wollen, besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, mit einer Mietaufhebungsvereinbarung Unklarheiten zu beseitigen und vorteilhafte Regelungen einzubeziehen, welche die Abwicklung des Mietverhältnisses erleichtern und die finanzielle Belastung mildern. Der Vermieter erhält dafür Gewissheit, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt über die Wohnung verfügen kann.
Zugunsten der MieterInnen lässt sich zum Beispiel ein flexibles Mietende vereinbaren: „Das Mietverhältnis endet spätestens am 31.10.2000 und kann von Seiten der Mieterin auch vorzeitig mit einer Frist von ... beendet werden.“
Ferner kann eine pauschale Umzugsbeihilfe durch den Vermieter vereinbart werden, mit der z. B. die anstehenden Kosten (Courtage, Umzug, Inseratskosten, Telefonummeldung etc.) aufgefangen werden. In einer Mietaufhebungsvereinbarung sollten des Weiteren Regelungen zu folgenden Punkten getroffen werden: Schönheitsreparaturen, Kaution, ausstehende Betriebskosten. Auf diese Weise wird Streit von vornherein vermieden.
Häufig wird in solchen Verträgen deshalb geregelt, dass MieterInnen die Wohnung lediglich besenrein, ohne Schäden zurückzugeben hat und Schönheitsreparaturen nicht mehr verlangt werden. Auch hinsichtlich der Rückzahlung der Kaution sollte ein Zahlungszeitpunkt vereinbart werden, um einen klaren Strich unter das Mietverhältnis zu ziehen. Hierbei ist denkbar, dass auf noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen entweder wechselseitig verzichtet wird, oder ein bestimmter Betrag der Kaution als Sicherheit vorerst beim Vermieter verbleibt. Im letzteren Fall sollte dann aber auch eine Abrechnungsfrist vereinbart werden.
Bei allen Mietaufhebungsvereinbarungen gilt wegen der weitreichenden Folgen jedoch, dass rechtzeitig juristischer Rat eingeholt werden sollte.
Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30,Tel. 431 39 40,info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de
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