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Archiv-Artikel

miethai & coGrundsätze der Abrechnung von Betriebskosten Eigentlich Selbstverständlichkeiten

Ende des vorigen Jahres sind Hunderttausenden von Hamburger MieterInnen die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2001 ins Haus geflattert. Denn für eine Abrechnung über das Jahr 2001 ist der Vermieter mit der Nachforderung ausgeschlossen, wenn sie nicht bis zum 31.12.2002 zugegangen ist. Da aber die meisten Abrechnungen noch gerade rechtzeitig zugegangen sind, ist es wichtig, sich noch einmal mit den unverzichtbaren Grundsätzen der Abrechnung von Betriebskosten zu beschäftigen. Denn diese werden von vielen Vermietern nicht berücksichtigt.

In seinem grundlegenden Urteil vom 23.11.1982 hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Grundsätze aufgestellt. Die Abrechnung muss eine „geordnete Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben“ enthalten. Sie soll den Mieter „in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen“. Dazu muss die Abrechnung „gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar“ sein. Sie muss also „insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich“ abgefasst sein. Dabei ist abzustellen „auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters“.

Im Einzelnen muss die Abrechnung enthalten:

– eine Zusammenstellung der Gesamtkosten

– Angabe und Erläuterung der Umlageschlüssel

– die Berechnung des Anteils des Mieters

– den Abzug der Vorauszahlungen.

Auch wenn das alles selbstverständlich klingt, muss man sich immer wieder darüber wundern, wie oft Vermieter es schaffen, selbst solche Selbstverständlichkeiten zu missachten.

Achim Woens ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de