miethai & coAußerordentliche Kündigung : Nur mit Begründung
Wollen Mieter ihr Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, so sollten sie das Kündigungsschreiben sehr sorgfältig aufsetzen, damit die Kündigung nicht wegen einer mangelhaften Begründung unwirksam ist. Mieter und auch Vermieter haben die Möglichkeit, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der so gravierend ist, dass den Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist bzw. bis zum Mietende nicht zugemutet werden kann.
Auf Mieterseite kommen als Kündigungsgründe insbesondere in Betracht: erhebliche Vertragsverletzungen des Vermieters (z. B. Vermieter wird gewalttätig), Gesundheitsgefährdung durch Mängel in der Wohnung oder die „Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache“. Letzteres liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vermieter einen gravierenden Mangel in der Wohnung nicht beseitigt, obwohl die Mieter ihn aufgefordert haben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
Ein fristlose Kündigung aus wichtigem Grund muss – wie andere Kündigungen auch – schriftlich erfolgen, und neuerdings, seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform zum 30.9.2001, auch von den Mietern begründet werden. Davor galt die Begründungspflicht nur für eine vermieterseitige Kündigung.
Wird eine fristlose Kündigung vom Vermieter nicht akzeptiert, so kann sich der Mieter in einem Gerichtsverfahren nur auf die Gründe berufen, die im Kündigungsschreiben angeben sind. Wurde beispielsweise gekündigt, weil der Vermieter Mängel nicht behoben hat, so sollten in dem Kündigungsschreiben sämtliche Mängel sowie die erfolglosen Aufforderungen zur Mängelbeseitigung konkret aufgeführt werden.
Sabine Weiss ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de