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genossenschaft

Was steht in der Satzung der taz Genossenschaft?

Hier ist die vollständige Satzung der taz Genossenschaft eG zum nachlesen:

DIE SATZUNG DER GENOSSENSCHAFT

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DER -

GENOSSENSCHAFT

§ 1 Firma und Sitz

1. Die Firma lautet:

taz, die tageszeitung. Verlagsgenossenschaft eG

2. Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.

§ 2 Zweck und Gegenstand

1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder als Mitarbeitende und Leser und Leserinnen der Tageszeitung „die tageszeitung“.

2. Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb der Tageszeitung „die tageszeitung“ sowie angrenzender Publikationen, die Vermietung und Verpachtung genossenschaftseigener Räume und Einrichtungen, die Bereitstellung von sonstigen Dienstleistungen.

3. Die Genossenschaft kann sich an sonstigen Unternehmen beteiligen und die Funktion einer Holding übernehmen.

4. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3

1. Mitglieder der Genossenschaft können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften werden.

2. Mitarbeitende im Sinne dieser Satzung haben einen Anspruch aufAufnahme in die Genossenschaft, sofern sie die weiteren satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und ein Ausschließungsgrund nicht besteht.

3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Abgelehnte die Versammlung der Mitarbeitenden anrufen, die letztgültig entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

– Kündigung (§ 5)

– Ausschluss (§ 7)

– Übertragung des Geschäftsguthabens

– im Falle des § 6 Satz 2 oder im Falle Auflösung der juristischen Personen oder Personengesellschaften.

§ 5 Kündigung

Jedes Mitglied hat das Recht, durch einfache schriftliche Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären oder – wenn es mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist – einzelne von mehreren Geschäftsanteilen aufzukündigen. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Dabei ist eine Frist von zwei Jahren einzuhalten.

§ 6 Tod eines Mitglieds

Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem Miterben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahrs, in dem die Überlassung zu erfolgen hatte.

§ 7 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn

a) es eine wesentliche, ihm durch die Satzung auferlegte Verpflichtung

verletzt;

b) es den Interessen der Genossenschaft gröblich zuwiderhandelt;

c) es unter seiner der Genossenschaft mitgeteilten Anschrift länger als sechs Monate nicht erreichbar ist;

d) es durch Äußerungen gegen die Grundlagen der Genossenschaft verstoßen hat, sich der publizistischen Verfolgung von Zielen zur Durchsetzung eines demokratischen, an der Verteidigung der Menschenrechte und der Interessen der Schwachen sowie im Kampf gegen Rassismus, Frauenunterdrückung und -diskriminierung und Faschismus verpflichteten Journalismus zu widmen;

e) es zahlungsunfähig geworden ist, insbesondere wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;

f) wenn ein Geschäftsguthaben eines Mitglieds gepfändet oder arrestiert worden ist und das Mitglied diesen Zustand nicht binnen Monatsfrist nach Pfändung oder Arrest beendet.

2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Für den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist die Generalversammlung zuständig.

3. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsgemäße Ausschließungsgrund mitzuteilen.

4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Er ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.

5. Vom Augenblick der Absendung der Mitteilung nach Absatz 4 an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung, Versammlung der Mitarbeitenden oder sonstigen Mitgliederversammlungen teilnehmen, es kann seine Rechte nach § 10 Absatz 1 nicht mehr wahrnehmen.

6. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit Absendung der Mitteilung über den Ausschluss Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Möglichkeit, Beschwerde beim Aufsichtsrat einzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 8 Übertragung von Geschäftsguthaben

1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag mit Zustimmung des Vorstands auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der gem. § 34 Absatz 1 höchstens zulässigen Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.

2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.

3. Die teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben sollte im Zweifel nur in einer Höhe erfolgen, die dem Betrag oder dem Vielfachen des Betrages eines Geschäftsanteils entspricht. Nicht vollständig eingezahlte Anteile sind mit der Übertragung auf volle Geschäftsanteile gemäß dieser Satzung aufzufüllen, damit als Ergebnis der Übertragung nur voll eingezahlte Geschäftsanteile bei allen beteiligten Mitgliedern bestehen.

4. Die Übertragung von Geschäftsguthaben bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2, zweiter Halbsatz GenG und denjenigen des § 7 dieser Satzung der Zustimmung des Vorstands.

§ 9 Auseinandersetzung

1. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen oder das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch. Verlustvorträge sind anteilig im Verhältnis der Geschäftsguthaben abzuziehen.

2. Der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt in zwei Jahren ab Fälligkeit.

§ 10 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt,

a) auf der Generalversammlung ihre Rechte wahrzunehmen und insbesondere das Stimmrecht auszuüben;

b) soweit sie in die Versammlung der Mitarbeitenden aufgenommen sind (§ 15 Absatz 1 dieser Satzung), an dieser Versammlung teilzunehmen und dort mitzubestimmen und die Einladung einer Versammlung der Mitarbeitenden sowie die Ankündigung von Verhandlungsgegenständen unter den in § 17 Absatz 2 der Satzung bezeichneten Voraussetzungen zu verlangen;

c) die Zahlung der beschlossenen Rückvergütung und Dividende zu verlangen. (§ 31 f dieser Satzung)

2. Die Mitglieder sind auf geeignete Weise über den Fortgang des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs der Genossenschaft zu informieren.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile. Es soll sein Stimmrecht persönlich ausüben und kann sich nicht vertreten lassen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

1. die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,

2. die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,

3. die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung einzuhalten und den Beschlüssen der Organe der Genossenschaft nachzukommen,

4. eine Änderung ihrer Anschrift der Genossenschaft schriftlich mitzuteilen.

III ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 12 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

A. die Generalversammlung

B. die Versammlung der Mitarbeitenden

C. der Aufsichtsrat

D. der Vorstand

Die Generalversammlung

§ 13 Sitzungen der Generalversammlung

1. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen insbesondere

a) Änderung der Satzung;

b) Auflösung der Genossenschaft;

c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

d) Verschmelzung der Genossenschaft;

e) Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;

f) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

g) Änderung der Rechtsform;

h) die Entscheidung über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie die Verwendung eines Gewinn- oder Verlustvortrags;

i) Wahl und Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats;

j) Wahl von 2 Kuratoriumsmitgliedern der taz Panter Stiftung.

2. Im Rahmen der Berichterstattung über den Jahresabschluss hat der Vorstand die Generalversammlung zu unterrichten über die Lage, Entwicklung und Ziele der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat kann sich zu diesem Bericht äußern.

§ 14 Frist und Zeitpunkt

1. Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, außerordentliche Generalversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorstand einberufen. Verzögert der Vorstand die Einberufung, so ist der Aufsichtsrat dazu verpflichtet, soweit nach Gesetz oder Satzung die Einberufung einer Generalversammlung geboten ist.

2. Eine Generalversammlung muss ferner ohne Verzug einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Genossen oder die Versammlung der Mitarbeitenden in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Benennung des Zwecks und der Gründe für die Einberufung dies verlangt. In gleicher Weise können die Genossen oder die Versammlung der Mitarbeitenden auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände für die Beschlussfassung angekündigt werden.

3. Die Generalversammlung wird durch Einladung der Mitglieder mittels Anzeige in der taz oderdurch Veröffentlichung in elektronischen Publikationen der taz, insbesondere auf der Website der taz und durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform spätestens drei Wochen vor ihrem Stattfinden einberufen. In dringenden Eilfällen kann die Einberufungsfrist auf zwei Wochen abgekürzt werden. Die Einberufung ist vom Vorstand oder vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen, wenn dieser die Einladung vornimmt, und hat die Tagesordnung zu enthalten.

4. Versammlungsort ist im Falle von Präsenzversammlung Berlin. Das Nähere bestimmt der Einladende. Dieser bestimmt auch die Tagesordnung. Anträge sind zu berücksichtigen, die so rechtzeitig gestellt wurden, dass sie noch fristgerecht angekündigt werden können. Anträge sind nur im Rahmen der Zuständigkeit der Generalversammlung zulässig.

a) Die Versammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. Bei der Durchführung einer virtuellen Generalversammlung ist die technische Realisierung einer Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen der Genossenschaft und der Mitglieder untereinander sicherzustellen.

Ist eine Frist zu berechnen, ist hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.

b) Die Versammlung kann auch „hybrid“, das heißt als Präsenzveranstaltung mit gleichzeitiger elektronischer Teilnahmemöglichkeit für die Mitglieder durchgeführt werden. In diesem Fall können die Mitglieder an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit an einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (virtuelle Teilnahme an einer Präsenzversammlung). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14, Absatz 4 lit. a).

Über die Art und Weise der Durchführung der Generalversammlung beschließt der Vorstand, in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 3 der Aufsichtsrat. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung kann unbeschadet der Regelungen in § 51 Absatz 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung nach Satz 1 der Absätze des § 14, Absatz 4 lit. a) und b) zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in der für die Einberufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse über die Leitung der Versammlung.

a) Dem Prüfungsverband ist die Einberufung der Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig anzuzeigen.

6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

7. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dies gilt auch für Satzungsänderungen über Verzinsung, Rückvergütung und Dividende (§ 38 der Satzung). Beschlüsse über alle anderen Satzungsänderungen sowie die Auflösung, Umwandlung und Verschmelzung der Genossenschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen. Widerspricht die Versammlung der Mitarbeitenden durch einen innerhalb von vier Wochen gefassten Beschluss einem Beschluss der Generalversammlung über eine Satzungsänderung, dann bedarf die Zurückweisung dieses Widerspruchs zu ihrer Gültigkeit eines einstimmig (der abgegebenen Stimmen) gefassten Beschlusses der Generalversammlung.

8. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, Stimmkarte oder elektronisch, im Falle der Durchführung gem. § 14, Absatz 4, lit. a) oder b) elektronisch oder durch namentliche Abstimmung. Wahlen

erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mindestens 10 anwesende

Mitglieder dies verlangen. Ist das Ergebnis zweifelhaft, so hat

es der Vorsitzende durch Auszählung feststellen zu lassen. Auf

Antrag ist er hierzu verpflichtet bei Beschlüssen, die einer besonderen

Mehrheit bedürfen.

9. Die Generalversammlung wird von einem Mitglied des Aufsichtsrats

geleitet.

10. Beschlüsse der Generalversammlung sind in einer Niederschrift

festzuhalten, die von dem Vorsitzenden und den anwesenden

Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben sind. Der Niederschrift

ist der Beleg der Einberufung beizufügen. Zusätzlich ist der Niederschrift

im Fall des § 14, Absatz 4 lit. a) und b) ein Verzeichnis über

die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen

und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.

Die Versammlung der Mitarbeitenden

§ 15 Zusammensetzung

1. Mitarbeitende sind diejenigen Mitglieder der Genossenschaft, die

mehr als ein Jahr bei der Genossenschaft oder bei einem von ihr

beherrschten Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt

oder sonst wesentlich für die Genossenschaft tätig waren und vom

Vorstand als Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden

anerkannt wurden. Binnen einem Monat nach Zugang eines Antrags

auf Anerkennung als Mitarbeitende oder Mitarbeitender soll der

Vorstand entscheiden. Lehnt der Vorstand ab, so steht der oder dem

Abgelehnten die Berufung an die Versammlung der Mitarbeitenden

zu. Die Versammlung der Mitarbeitenden entscheidet endgültig.

Entfallen die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Vorstand

die Eigenschaft als Mitarbeitende oder Mitarbeitender wieder

aberkennen. Die Vorschriften über das Verfahren beim Ausschluss

eines Mitgliedes (§ 7 Absatz 3, 4 der Satzung) gelten entsprechend.

Den Mitarbeitenden steht gegen die Entscheidung des Vorstands

(Aberkennung der Mitgliedschaft in der Mitarbeiterversammlung) nur

die Berufung an die Versammlung der Mitarbeitenden zu. Die

Eigenschaft und die Rechte als Mitarbeitende sind an die Person

des Mitarbeitenden gebunden. Sie sind weder veräußerbar noch

vererblich noch sonst übertragbar. Der Vorstand hat eine Liste der

Mitarbeitenden zu führen, die von allen Mitarbeitenden eingesehen

werden kann. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands

sind zur Teilnahme an der Versammlung der Mitarbeitenden berechtigt

und verpflichtet. Sie haben kein Stimmrecht.

2. Die Rechte der Mitarbeitenden und die Rechte der Versammlung

der Mitarbeitenden nach dieser Satzung sind Sonderrechte. Sie

können nicht ohne Zustimmung von 3/4 der Mitglieder der Versammlung

der Mitarbeitenden durch Satzungsänderung oder auf sonstige

Weise entzogen werden. Ein jedes Mitglied der Versammlung der

Mitarbeitenden kann die Rechte der Versammlung der Mitarbeitenden

im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Die Mitglieder

der Versammlung der Mitarbeitenden haben ein Auskunftsrecht

gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat. Innerhalb der Versammlung

der Mitarbeitenden können sie Unterrichtung verlangen über Angelegenheiten

der Genossenschaft, soweit dies zur sachgemäßen

Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die

Auskunft hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaft zu

entsprechen. Sie darf verweigert werden, wenn

a) sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der

Genossenschaft einen Nachteil zuzufügen,

b) der Vorstand oder der Aufsichtsrat sich strafbar machen durch die

Erteilung der Auskunft oder gegen satzungsgemäße, gesetzliche

oder vertragliche Geheimhaltungsbestimmungen verstoßen würde,

und

c) soweit arbeits- oder dienstvertragliche Angelegenheiten berührt

werden.

§ 16 Sitzungen der Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder

der Genossenschaft

1. Die Versammlung der Mitarbeitenden und ihre Mitglieder als

Teilnehmer dieser Versammlung haben das Recht, Beschlüssen der

Generalversammlung zu widersprechen. Die Generalversammlung

muss ihre Beschlüsse dann mit den in § 14 bezeichneten Mehrheiten

erneut beschließen, damit diese Gültigkeit erlangen.

2. Die Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder der Genossenschaft

und diese als Teilnehmer der Versammlung haben das Recht,

die Mitglieder des Vorstands im Rahmen des § 26 zu bestellen und

gegen Beschlüsse des Vorstands über den Verkauf von Geschäftsanteilen

bzw. Anteilen an verbundenen Unternehmen (§ 24 Absatz 3

der vorliegenden Satzung) Veto einzulegen.

3. Im Rahmen der Berichterstattung über den Jahresabschluss hat

der Vorstand die Versammlung der Mitarbeitenden zu unterrichten

über die Lage, Entwicklung und Ziele der Genossenschaft. Der

Aufsichtsrat kann sich zu diesem Bericht äußern.

4. Ein Redaktionsstatut bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der

Zustimmung der Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder der

Genossenschaft.

§ 17 Frist und Zeitpunkt

1. Die ordentliche Versammlung der Mitarbeitenden findet innerhalb

von zwei Wochen nach jeder Generalversammlung statt, außerordentliche

Versammlungen der Mitarbeitenden finden nach Bedarf

statt. Auch diese Versammlung der Mitarbeitenden kann virtuell oder

"hybrid" durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften

zu § 14, Absatz 4 lit. a) und b). Über die Art und Weise der Durchführung

der Versammlung beschließt der Vorstand, in dem Fall des

§ 14, Absatz 4 lit. b) Satz 4 der Aufsichtsrat. Die Versammlung wird

in der Regel vom Vorstand einberufen. Verzögert der Vorstand die

Einberufung, so ist der Aufsichtsrat dazu verpflichtet, soweit nach

Satzung die Einberufung einer Versammlung der Mitarbeitenden

geboten ist.

2. Eine Versammlung der Mitarbeitenden muss ferner ohne Verzug

einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitarbeitenden in einer von

ihnen unterschriebenen Eingabe unter Benennung des Zwecks und

der Gründe für die Einberufung dies verlangt. In gleicher Weise

können die Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden auch

verlangen, dass bestimmte Gegenstände für die Beschlussfassung

angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, dann

gilt die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GenG entsprechend.

3. Die Versammlung der Mitarbeitenden wird durch Einladung ihrer

Mitglieder spätestens eine Woche vor ihrem Stattfinden einberufen.

In dringenden Eilfällen kann die Einberufungsfrist auf drei Tage

abgekürzt werden. Die Einberufung ist vom Vorstand oder vom

Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen, wenn dieser die

Einladung vornimmt und hat die Tagesordnung zu enthalten. Die

Einladung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der taz-

Unternehmen. Zusätzlich kann die Einladung in der durch § 14

Absatz 3 Satz 1 dieser Satzung vorgesehenen Weise erfolgen,

durch Anzeige in der tageszeitung oder durch unmittelbare Benachrichtigung

in Textform eingeladen werden.

4. Versammlungsort ist Berlin. Das Nähere bestimmt der Einladende.

Dieser bestimmt auch die Tagesordnung. Anträge sind zu

berücksichtigen, die so rechtzeitig gestellt werden, dass sie noch

fristgerecht angekündigt werden können. Anträge sind nur im

Rahmen der Zuständigkeit der Versammlung der Mitarbeitenden

zulässig.

5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens mit der

Frist nach Abs. 3 vor der Versammlung der Mitarbeitenden in der für

die Einberufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden ist,

können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt jedoch nicht für

Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie für Anträge auf

Einberufung einer außerordentlichen Versammlung der Mitarbeitenden.

6. Die Versammlung der Mitarbeitenden ist beschlussfähig, wenn sie

satzungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse, mit denen die

Versammlung der Mitarbeitenden einer Satzungsänderung widerspricht

(§ 14 Absatz 7 letzter Satz), bedürfen einer Mehrheit von 2/3

der abgegebenen Stimmen.

7. Die Versammlung der Mitarbeitenden fasst ihre Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit.

8. Die Abstimmung erfolgt im Falle einer Präsenzversammlung durch

Handaufheben, Stimmkarte, elektronisch oder durch namentliche

Abstimmung, sonst per elektronischer Stimmabgabe. Wahlen

erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mindestens zehn

Mitarbeiter dies verlangen. Ist das Ergebnis zweifelhaft, so hat es

der Vorsitzende durch Auszählung feststellen zu lassen. Auf Antrag

ist er hierzu verpflichtet bei Beschlüssen, die einer besonderen

Mehrheit bedürfen.

9. Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung.

10. Beschlüsse der Versammlung der Mitarbeitenden sind in einer

Niederschrift festzuhalten, die von der Versammlungsleitung und

den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben ist.

Der Niederschrift ist der Beleg der Einberufung beizufügen.

Der Aufsichtsrat

§ 18 Zusammensetzung

1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Ist nach den

Gesetzen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer eine höhere

Zahl festzusetzen, so gilt die danach zulässige Mindestgröße des

Aufsichtsrats.

2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich dem

Vorstand angehören oder dauernde Stellvertreter des Vorstands

sein. Frühere Mitglieder des Vorstands dürfen erst nach erteilter

Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

3. Die Wahl des Aufsichtsrats erfolgt durch die Generalversammlung,

soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

Erhalten die Bewerber weniger als 2/3 der gültigen Stimmen,

so sind sie nicht gewählt. Der Wahlgang ist so lange zu wiederholen,

bis die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder mindestens 2/3 der

gültigen Stimmen erreicht haben.

4. Zusätzlich sind bis zu 3 Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats und die

Reihenfolge ihres Nachrückens zu bestimmen. Für die Zusammensetzung

und Wahlen gelten die gleichen Vorschriften wie für die

Mitglieder des Aufsichtsrats.

§ 19

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch

andere Personen wahrnehmen lassen.

§ 20

1. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

a) den Vorstand bei seiner Geschäftsführung im Rahmen von

Gesetz und Satzung zu überwachen und sich von dem Gange der

Genossenschaft zu unterrichten;

b) den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss zu prüfen und

darüber der Generalversammlung und der Versammlung der

Mitarbeitenden vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu

erstatten;

c) sich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen einer

durch den Prüfungsverband vorgenommenen Prüfung zu erklären;

d) der Versammlung der Mitarbeitenden für die Wahl von Mitgliedern

des Vorstands Vorschläge zu machen;

e) Mitglieder des Vorstands vorläufig ihres Amtes zu entheben und

wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche

zu veranlassen;

f) die Generalversammlung oder Versammlung der Mitarbeitenden

zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich

erscheint und der Vorstand sie nicht einberuft;

g) die Genossenschaft bei Rechtsgeschäften und Prozessen mit den

Vorstandsmitgliedern zu vertreten;

h) die Mitwirkung an der Bestimmung der weiteren, hauptamtlichen

Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 dieser Satzung Absatz 1.

2. Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben unter Beachtung und Förderung

der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen Zusammenarbeit

zu erfüllen.

§ 21

1. Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Das Nähere regelt die

Geschäftsordnung. Sitzungen können auch in der Form des § 14,

Absatz 4 lit. a) oder b) durchgeführt werden.

2. Der Vorsitzende hat eine Sitzung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände

zu berufen, wenn es ein Mitglied des Aufsichtsrats

oder der Vorstand unter schriftlicher Mitteilung der Beratungsgegenstände

verlangt.

§ 22

1. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Zu einer Beschlussfassung ist die Beteiligung aller Aufsichtsratsmitglieder

erforderlich. Abwesende Aufsichtsratmitglieder sind berechtigt,

dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates und seiner

Ausschüsse teilzunehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben

überreichen lassen oder, im Falle der Durchführung der Sitzung

gem. § 14, Absatz 4 lit. a) oder b), durch Stimmabgabe in der

gewählten Form. Stimmabgabe und Form sind vom Vorsitzenden zu

protokollieren. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere

Aufsichtsratmitglieder oder durch Personen, die nicht zum Aufsichtsrat

gehören, aber berechtigt sind, an der Aufsichtsratsitzung teilzunehmen,

übergeben werden.

2. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung

im Wege schriftlicher, telegrafischer, elektronischer oder fernmündlicher

Abstimmung zulässig, wenn zwei Mitglieder des Aufsichtsrats

eine solche Beschlussfassung einfordern und kein Mitglied des

Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Im Falle schriftlicher,

telegrafischer, elektronischer oder fernmündlicher Beschlussfassung

ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates

unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift schriftlich,

telegrafisch, elektronisch oder fernmündlich geladen sind und

mindestens zwei Drittel (2/3) der Aufsichtsratsmitglieder an der

Beschlussfassung teilnehmen. Auch bei schriftlicher, telegrafischer,

elektronischer oder fernmündlicher Abstimmung werden die Beschlüsse

des Aufsichtsrates mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit

nicht Gesetz oder Satzung oder Geschäftsordnung des Aufsichtsrates

andere Mehrheitserfordernisse vorsehen. Schriftliche, telegrafische,

elektronische oder fernmündliche Ladungen oder Stimmabgaben

im Sinne dieser Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch

solche durch Telekommunikation mittels Text oder Bild.

3. Beschlüsse des Aufsichtsrats sind in einer Niederschrift festzuhalten,

die von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben

ist. Im Übrigen wird das Verfahren bei den Beratungen und

Beschlüssen des Aufsichtsrats in einer Geschäftsordnung geregelt.

4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und

einen Schriftführer. Letzterer vertritt den Vorsitzenden als Stellvertreter.

§ 23

1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt 3 Jahre.

Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl

vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung,

die für das 3. Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird

das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt

wurde, mitgerechnet. Ausscheidende dürfen höchstens zweimal in

ununterbrochener Folge wiedergewählt werden.

2. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus,

so tritt an seine Stelle das gem. § 13 Absatz 1 (i) dieser Satzung

bestimmte Ersatzmitglied.

Der Vorstand

§ 24

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener

Verantwortung, soweit er darin nicht durch Gesetz oder Satzung

beschränkt ist. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich

und außergerichtlich.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder unter

Beachtung und Förderung der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen

Zusammenarbeit zu wahren;

b) die Geschäfte der Genossenschaft zu führen;

c) den Jahresabschluss aufzustellen und vorzulegen;

d) einen das folgende Geschäftsjahr umfassenden Wirtschaftsplan

aufzustellen;

e) ein Verzeichnis der Mitglieder (Mitgliederliste) gem. §§ 30 und 31

GenG zu führen;

f) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu

entscheiden;

g) über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder der

Versammlung der Mitarbeitenden zu entscheiden;

h) die Liste der Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden zu

führen.

3. Den Verkauf von Anteilen an von der Genossenschaft gehaltenen

Gesellschaften, nicht aber den Gesamtverkauf, kann der Vorstand

tätigen, sofern

a) er dies einstimmig beschließt und

b) die Mehrheit der Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden

nicht ein Veto dagegen einlegt. Zu dieser Frage kann ein jedes

Mitglied der Versammlung der Mitarbeitenden gegenüber dem

Vorstand sein Votum schriftlich abgeben.

§ 25

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des

Vorstands müssen der Genossenschaft angehören. Mitglieder des

Aufsichtsrats dürfen dem Vorstand der Genossenschaft nicht

angehören. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder

des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen.

2. Die Genossenschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands

oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen

vertreten. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung genügt die Zeichnung

durch zwei Prokuristen.

§ 26

1. Die Versammlung der Mitarbeitenden wählt drei Mitglieder des

Vorstands. Diese gewählten Mitglieder des Vorstands bestimmen

gemeinsam mit dem Aufsichtsrat bis zu zwei weitere Mitglieder als

hauptamtliche Mitglieder des Vorstands, und zwar aus dem Kreis der

Geschäftsführer der mit der taz-Genossenschaft verbundenen

Unternehmen. Der Aufsichtsrat hat bei der Bestimmung der zwei

hauptamtlichen Vorstandsmitglieder im Verhältnis zu den drei

Stimmen des Vorstands nur zwei Stimmen.

2. Die drei gewählten Mitglieder des Vorstands werden auf drei

Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der

Amtszeit jeweils für drei Jahre ist zulässig. Die Verlängerung der

Amtszeit obliegt der Versammlung der Mitarbeitenden. Sie bedarf

eines neuen Beschlusses der Versammlung der Mitarbeitenden, der

frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst

werden kann. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die zugleich

Geschäftsführer der taz sind, endet mit ihrer Abberufung durch die

drei gewählten Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, der

bei dieser Entscheidung nur mit zwei Stimmen wiegt, oder mit ihrer

Abberufung als Geschäftsführer.

§ 27

1. Der Widerruf der Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch einen auf

Enthebung aus dem Amt lautenden Beschluss der Versammlung der

Mitarbeitenden oder durch einen entsprechenden Beschluss der

Generalversammlung möglich, wobei jeweils eine Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

2. Der vorläufigen Amtsenthebung durch den Aufsichtsrat haben sich

die Mitglieder des Vorstands bis zur endgültigen Entscheidung der

Generalversammlung zu fügen.

§ 28

Ist ein Mitglied des Vorstands verhindert, sein Amt auszuüben, so

kann der Aufsichtsrat eines seiner Mitglieder zum Stellvertreter

bestellen. Solange die Stellvertretung dauert und bis zur Entlastung

des Stellvertreters, darf dieser als Mitglied des Aufsichtsrats nicht

tätig sein.

§ 29

Die Mitglieder des Vorstands haben die Sorgfalt eines ordentlichen

und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.

Bei Verletzung ihrer Pflichten haften sie der Genossenschaft

für den entstandenen Schaden persönlich und als Gesamtschuldner.

§ 30

1. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit.

2. Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den

Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben sind.

Zustimmungspflichtige Handlungen

§ 31

1. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zu

folgenden Handlungen:

a) Vorschlag an die Generalversammlung über die Verwendung des

Jahresüberschusses/Deckung des Jahresfehlbetrages;

b) zum Erwerb oder zur Veräußerung von Vermögensgegenständen,

soweit der Wert im Einzelfall 1.000.000 Euro übersteigt;

c) zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen

Rechten an Grundstücken, zum Erwerb oder zur

Veräußerung von Lizenzen oder ähnlichen Rechten, soweit der Wert

im Einzelfall 2.500.000 Euro übersteigt;

d) zur Aufstellung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr. Nach

Abs. 1 zustimmungsbedürftige Maßnahmen sind mit der Beschlussfassung

über den das folgende Geschäftsjahr umfassenden Wirtschaftsplan

genehmigt, wenn die Maßnahme im Wirtschaftsplan

gesondert ausgewiesen wurde. Will der Vorstand im Laufe des

Geschäftsjahres von einem solchen Beschluss wesentlich abweichen,

so ist eine erneute Beschlussfassung erforderlich.

e) Aufstellung der Geschäftsordnung für den Vorstand;

f) Beschlüsse über Zahlung von Rückvergütungen.

2. Ist die vom Vorstand gewünschte Einwilligung des Aufsichtsrats

nach Abs. 1 wegen der Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig herbeizuführen

und würden der Genossenschaft durch eine Verzögerung

Nachteile erwachsen, so kann die Einwilligung des Aufsichtsrats

durch die Einwilligung des Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle

seines Stellvertreters, ersetzt werden. Der Aufsichtsrat ist

in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

Gemeinsame Vorschriften für die Organe der -Genossenschaft

§ 32

1. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht bei Beschlüssen, durch die

dem Mitglied Entlastung erteilt oder durch die es aus der Genossenschaft

ausgeschlossen werden soll. Niemand kann für sich oder für

einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss

gefasst wird, ob er oder der vertretene Genosse zu entlasten oder

von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, aus der Genossenschaft

ausgeschlossen werden soll oder ob die Genossenschaft gegen ihn

oder den vertretenen Genossen einen Anspruch geltend machen

soll.

2. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ist die Wahl zu

wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet

das Los, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.

3. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.

Eigene Betriebsmittel der Genossenschaft

§ 33

1. Der Geschäftsanteil, mit dem sich jedes einzelne Mitglied beteiligt,

beträgt 500,- Euro.

2. Die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil müssen bis zum

Schluss des zweiten auf den Beitritt folgenden Geschäftsjahres

vollständig eingezahlt sein. Nach Ablauf des ersten auf den Beitritt

folgenden Geschäftsjahres soll mindestens die Hälfte des Geschäftsanteils

eingezahlt sein.

3. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Nachschüsse zu leisten.

§ 34

1. Die Beteiligung eines Mitglieds mit mehreren Geschäftsanteilen ist

zulässig. Es können höchstens 200 Geschäftsanteile übernommen

werden.

2. Bevor der erste Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, kann ein

weiterer Geschäftsanteil nicht übernommen werden. Das Gleiche gilt

vor der Übernahme jedes weiteren Geschäftsanteils. Ein Mitglied,

das einen weiteren Geschäftsanteil übernehmen will, hat darüber

eine schriftliche unbedingte Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist

vom Vorstand nach Zulassung des Mitglieds zum weiteren Geschäftsanteil

in die vom Vorstand zu führende Mitgliederliste aufzunehmen.

§ 35

Die Einzahlungen und Gutschriften auf die Geschäftsanteile abzüglich

etwaiger Verlustabschreibungen bilden das Geschäftsguthaben.

Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht

ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, eine

geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Gegen die

Verpflichtung zur Einzahlung des Geschäftsanteils ist die Aufrechnung

ausgeschlossen.

§ 36

1. Zum Ausgleich eines aus der Bilanz sich ergebenden Jahresfehlbetrags

dient die gesetzliche Rücklage.

2. Sie wird gebildet durch die Zuführung von mindestens zwanzig

von hundert aus dem Jahresüberschuss.

3. Der gesetzlichen Rücklage sind so lange Mittel zuzuführen, bis

mindestens 20 % der gesamten Geschäftsanteile erreicht ist.

4. Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine weitere Ergebnisrücklage

gebildet, der die nach einer umsichtigen Geschäftsführung

gebotenen Mittel zuzuführen sind. Bis zu 50 % des Jahresüberschusses

können durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes

und des Aufsichtsrates den weiteren Ergebnisrücklagen zugeführt

werden.

Rechnungswesen und Jahresabschluss

§ 37

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand ist verantwortlich für ein den gesetzlichen Erfordernissen

entsprechendes Rechnungswesen. Er hat unverzüglich für

das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen

und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss

und berichtet über das Ergebnis der Generalversammlung

und der Versammlung der Mitarbeitenden. Auch stellt er die Anträge

auf Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

§ 38

Der Anspruch auf Rückvergütung oder Dividende ist mit der Feststellung

des Jahresabschlusses fällig. Der Ausschüttungsbetrag wird

den Mitgliedern unbar bereitgestellt, soweit er nicht bis zur völligen

Auffüllung eines Geschäftsanteils darauf gutgeschrieben wird. Der

Anspruch auf die Ausschüttung verjährt binnen zwei Jahren nach

Fälligkeit.

§ 39

Wird ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen, so hat die Generalversammlung

über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem

Umfang der Verlust durch Heranziehen der Rücklagen oder durch Verminderung

der Geschäftsguthaben zu beseitigen ist.

Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird

der Verlustanteil nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen

bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist,

berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

Bekanntmachungen

§ 40

1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in gesetzlich

vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma veröffentlicht und haben die

Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgehen.

2. Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen

Blättern vorgeschrieben ist, erscheinen in der Zeitung „die tageszeitung“.

3. Sofern im übrigen nicht der elektronische Bundesanzeiger

vorgeschrieben ist, erscheinen Bekanntmachungen im Internet auf

der Webseite der taz.

Auflösung der Genossenschaft

§ 41

1. Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss der

Generalversammlung mit den nach § 14 Absatz 7 erforderlichen

Mehrheiten und Verfahren.

2. Über das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwa noch

verbleibende Vermögen ist nach den Beschlüssen der letzten

Generalversammlung zu verfügen. Die Verteilung dieses restlichen

Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Berlin, 2.11.2021

"Wir versichern, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung

mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom

18.09.2021 und die unveränderten Bestimmungen mit dem

zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der

Satzung übereinstimmen."

taz, die tageszeitung. Verlagsgenossenschaft eG

Vorstand: ANDREAS BULL ANDREAS MARGGRAF