: falschgeld
Das Strafgesetzbuch
§ 146 Geldfälschung. (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder 3. falsches Geld, das er [. . .] nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. [. . .]
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld. (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.
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