erheblich verbürgt :
Dass Ehepartner füreinander bürgen, ist nicht unüblich. Dass es dabei schnell zu finanziellen Überforderungen kommen kann, ebenso wenig. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Mithaftung von Ehepartnern nicht ausgenutzt werden dürfe. Wer nur aus emotionaler Verbundenheit zu einem anderen Menschen eine Bürgschaft auf sich nehme, die er weder überschauen noch leisten könne, dürfe letztlich nicht tatsächlich in die Pflicht genommen werden. Solche Bürgschaftsverträge seien sittenwidrig und nichtig, Banken dürften nicht auf einer derart ruinösen Mithaftung des Ehepartners bestehen. Die Argumentation der Banken, sich mit Hilfe solcher Bürgschaften gegen eine Verschiebung des Vermögens unter den Eheleuten absichern zu wollen, ließ der BGH nicht gelten (BGH Az. XI ZR 81/01, 50/01). Eine Architektin mit einem Bruttoeinkommen von 6.500 Mark sollte für die Schulden der Firma ihres Mannes in Höhe von 9,86 Millionen Mark haften. Im anderen Fall sollte eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin mit einem Nettogehalt von 1.500 Mark monatlich für die 100.000 Mark Schulden des Mannes gegenüber der Bank bürgen. TAZ