die wahrheit: Die Verteidiger der Beleidiger
Wer bei einer Meinungsverschiedenheit nicht gleich zum Mittel der Körperverletzung greifen und bis zu zehn Jahre Haft riskieren möchte, ...
... ist mit einer tätlichen Beleidigung gut beraten. Das kostet maximal zwei Jahre Haft, führt bei unserer weichgespülten Justiz meist aber nur zu einem strengen Verweis, so dass diese Beleidigungsform ein ausgewogenes Verhältnis von Spaß und Strafe gewährleistet.
Die tätliche Beleidigung gilt bei uns selbsternannten Juristen als das Florett unter den Rohheitsdelikten. Juristische Kommentare sprechen bei der tätlichen Beleidigung respektvoll von einer "Qualifikation der nichttätlichen Beleidigung". Denn die tätliche Beleidigung ist de facto die angedeutete Vorform einer Tätlichkeit, die hohe Kunst der anspielungsreichen körperlichen Andeutung, dass man auch anders könnte, wenn man nur wollte. Also ist die tätliche Beleidigung das Beste, was man ohne großes juristisches Risiko haben kann.
Und was alles dazu zählt: schubsen, spucken, an den Haaren ziehen, Bier über den Kopf gießen, anpinkeln, mit Unrat werfen! Hauptsache, "die gegen den Körper des tätlich Beleidigten gerichtete Einwirkung drückt nach ihrem objektiven Sinngehalt eine besondere Missachtung des Betroffenen aus". (juristischer Karteikartendienst "CoboCards"). "Objektiver Sinngehalt, besondere Missachtung", solche Begrifflichkeiten sprechen doch jeden an, oder?
Auch der sportliche Reiz der tätlichen Beleidigung ist nicht ohne: Sogar ein fehlgeschlagener Angriff gilt als tätliche Beleidigung. Wichtig sollte ja jedem potenziellen Beleidiger die Beleidigung an sich sein, und die klappt so in jedem Fall, auch wenn das feige Gegenüber ausweicht. Eine Körperberührung ist nicht erforderlich, sind sich die Kommentatoren einig. Das heißt, ein angedeutetes Schubsen oder ein fintenhaftes Beinstellen gelten bereits einwandfrei als tätliche Beleidigung. Das eröffnet großartige Möglichkeiten: Ähnlich wie beim Stierkampf kann man den zu Beleidigenden mit körperlosem Spiel maximal demütigen. Jede Strafkammer wird das als Delikt anerkennen, aber selten verurteilen, denn diese hohe Form der Beleidigung ist nur ganz schwer zu beweisen. Mit einem versierten Verteidiger ist die Straftat nahezu unverurteilbar, doch dazu später mehr.
Unter den drei Begehungsformen der Beleidigung ist die verbale Form die niedrigste. Höher eingestuft wird die gestikuläre Form wie zum Beispiel der Stinkefinger oder das Zeigen des nackten Arschs, wobei die Geste durch die tätliche Beleidigung überstrahlt wird. Die tödliche Beleidigung wiederum zählt zum großen Formenkreis der Körperverletzungen mit letalem Ausgang und sollte nur im Notfall zur Anwendung kommen.
Aber ob tödlich oder tätlich, in jedem Fall sollte man einen versierten Fachanwalt vorher zurate ziehen. So ein Fachmann sollte jedem Ratsuchenden mindestens 100 verletzende Beleidigungen an die Hand geben können, Sie Arschnase. Sie brauchen einen Anwalt, der auch mal ein taktisches Foul begeht, wenn es sein muss, und der sich nicht zu schade ist, den Spielball hammerhart unters Tribünendach zu hauen. Und Sie brauchen einen, der schlitzohrig mit einer raffinierten Schwalbe schon mal eine Konzessionsentscheidung des Richters herausschindet.
Wenn Sie sich von unseren Ausführungen angesprochen fühlen und sich zu einer tätlichen Beleidigung ermuntert fühlen, sollten Sie sich umgehend von uns beraten lassen, denn wir beherrschen alle Defensivfouls unserer Branche: Strafvereitelung im Amt, Zeitschinden, Staatsanwaltverhöhnen und Befangenheitsanträge gegen unbekannt.
Wir als Spezialisten für Injurien bieten ferner: Tatbegleitschutz, das volle Zeugen-in-den-Schmutz-zieh-Programm und den bunten Nachmittag im Gerichtssaal mit Schubsen, Pöbeln, Beinstellen und Furzkissen.
Unser Motto ist: beleidigen ohne Advokater! Konsultieren Sie uns, die Rechtsanwälte Beuger und Strecker, die Verteidiger der Beleidiger! Damit für das nächste Mal gilt: Es muss nicht immer gleich ein Ehrenmord sein.
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