: die rechtslage
Mord oder Totschlag?
Der Angeklagten aus Hildesheim droht eine Haftstrafe zwischen einem Jahr und „lebenslänglich“ – abhängig davon, nach welchem Paragrafen des Strafgesetzbuchs sie verurteilt wird. 1998 wurde § 217 der Kindestötung abgeschafft („Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft“). Seither werden Kindestötungen oft als „minderschwerer Fall des Totschlags“ nach § 213 gewertet, auf den 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe stehen. Wer Menschen tötet, ohne Mörder zu sein („normaler“ Totschlag), dem drohen 5 bis 15 Jahre Freiheitsentzug. Mord wird mit „lebenslänglich“ bestraft. Der Hildesheimer Prozess wird heute fortgesetzt. (AZ: 12 Ks 17 Js 29007/02) HH