: der hundertfünfundachtziger
Beleidigung
Beleidigung ist im „Besonderen Teil“ des Strafgesetzbuchs geregelt: Der 14. Abschnitt beschäftigt sich gänzlich mit Beleidigung (§§ 185–200). Wesentlich ist der § 185: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“