: beamtenrecht
„Mit voller Hingabe“
Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ finden sich im fünften Absatz des Artikels 33 der Verfassung. Damit sind sie so gut wie nicht veränderbar. Es gibt Staatsrechtler, die behaupten, man dürfe die Grundsätze nicht abschaffen, nicht mal mit verfassungsändernder Mehrheit.
Die einzelnen Grundsätze stehen leider nicht in der Verfassung. Schade, denn sie klingen lustig. So hat sich der Beamte „mit voller Hingabe“ seinem Dienst zu widmen. Das ist auch der wichtigste Grundsatz: die Treuepflicht. Die staatlichen Gegenleistungen sind üppig: Beamte werden auf Lebenszeit angestellt, nach Ablauf des Dienstes beziehen sie 99,8 Prozent Sold. Beamte steigen nach dem Laufbahnprinzip auf, haben das Recht auf angemessene Posten und eine entsprechende Amtsbezeichnung.
Diese Grundsätze stammen aus der Zeit, als die Preußen den Beamten erfanden. Was damals als revolutionär galt, weil es die Grundlage für den modernen Staat schuf, ist heute anachronistisch. Leistung bedeutet für den Beamten nicht etwa, effektiv zu arbeiten, sondern das preußische Prinzip zu erfüllen: loyal und anwesend zu sein. CIF